Gebäudetechnik
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Eigenkapital
 
Finanzielle Mittel, die der Unternehmung von den rechtlichen Eigentümern zur Verfügung

gestellt werden. Eigenkapital und Fremdkapital ergeben zusammen das Gesamtkapital.

Während die Fremdkapitalgeber erfolgsunabhängige Verzinsungsansprüche ihres Kapitals

erhalten (Fremdkapitalzinsen), stehen den Eigenkapitalgebern erfolgsabhängige

Zahlungsansprüche zu, die von der Höhe des Unternehmenserfolgs bestimmt werden. In der

Praxis finden sich auch Mischformen zwischen Eigen- und Fremdkapital, z. B.

Optionsanleihen. Das bilanzielle Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz der Buchwerte

aller Aktiva abzüglich aller Schulden. Es entspricht dem sog. Reinvermögen, d. h. dem

Teil des Anlage- und Umlaufvermögens, der mit Eigenkapital finanziert ist. Das

bilanzielle Eigenkapital enthält häufig stille Rücklagen. Soweit diese bekannt sind und

zu dem bilanziellen Eigenkapital hinzugerechnet werden, erhält man das effektive

Eigenkapital. Das Eigenkapital hat einerseits eine Haftungsfunktion und andererseits ein

Bemessungsfunktion für den Umfang der Verfügungsrechte (wie z. B. zur

Geschäftsführung, Information, Kontrolle) der Anteilseigner, die im einzelnen von der

Rechtsform und Satzung abhängig sind. Die Haftungsfunktion besteht darin, daß im Falle

von Verlusten des Unternehmens zunächst das Eigenkapital vermindert wird (sog.

Voraushaftungs- oder Verlustpufferfunktion) und für den Fall der Insolvenz zunächst das

Fremdkapital zurückbezahlt werden muß, bevor die Eigenkapitalgeber ihre (verbleibenden)

Anteile erhalten (= sog. Insolvenzpufferfunktion). Der Ausweis des Eigenkapitals erfolgt

je nach Rechtsform unterschiedlich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften hat

das Eigenkapitalkonto grundsätzlich Saldencharakter, d. h. der Anfangsbestand wird

fortgeschrieben um Einlagen und Entnahmen sowie Gewinne bzw. Verluste (= variables Konto).

Lediglich das Konto des Kommanditisten und das Konto des Stillen Gesellschafters haben

Höchstwertcharakter, d. h. deren Haftung ist hierauf begrenzt. Bei Kapitalgesellschaften

setzt sich das Eigenkapital gemäß § 266II HGB aus folgenden Komponenten zusammen: Das

gezeichnete Kapital hat Nennwertcharakter, es ändert sich nur bei Kapitalerhöhungen oder

-herabsetzungen. Bei Aktiengesellschaften wird es als Grundkapital (§ 6 AktG) und bei der

GmbH als Stammkapital (§ 5 GmbHG) bezeichnet. Soweit es nicht voll eingezahlt ist, sind

ausstehende Einlagen auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Die

Kapitalrücklage enthält neben dem gezeichneten Kapital weitere Beträge, die dem

Unternehmen von außen zugeführt wurden, darin unterscheidet sie sich von der

Gewinnrücklage. In die Kapitalrücklage ist das Agio einzustellen, welches sich bei der

Aktienausgabe zu einem Kurs über dem Nominalbetrag ergibt. Gewinnrücklagen entstehen

durch einbehaltene Gewinne. Die Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von

Gewinnrücklagen sind im AktG detailliert geregelt. Im Konzernabschluß werden innerhalb

des Eigenkapitals auch die sog. Anteile in Fremdbesitz (Minderheitenanteile) gezeigt, nach

IAS und US-GAAP gehören diese nicht zum Eigenkapital, sondern stellen eine eigenständige

Bilanzposition – zwischen Eigen- und Fremdkapital – dar. Ferner ist nach IAS und

US-GAAP der sog. Eigenkapitalspiegel, in dem die innerjährige Entwicklung der einzelnen

Eigenkapitalpositionen aufgezeigt wird, Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses.