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Eigenkapital
Finanzielle Mittel, die der Unternehmung von den rechtlichen Eigentümern zur Verfügung
gestellt werden. Eigenkapital und Fremdkapital ergeben zusammen das Gesamtkapital.
Während die Fremdkapitalgeber erfolgsunabhängige Verzinsungsansprüche ihres Kapitals
erhalten (Fremdkapitalzinsen), stehen den Eigenkapitalgebern erfolgsabhängige
Zahlungsansprüche zu, die von der Höhe des Unternehmenserfolgs bestimmt werden. In der
Praxis finden sich auch Mischformen zwischen Eigen- und Fremdkapital, z. B.
Optionsanleihen. Das bilanzielle Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz der Buchwerte
aller Aktiva abzüglich aller Schulden. Es entspricht dem sog. Reinvermögen, d. h. dem
Teil des Anlage- und Umlaufvermögens, der mit Eigenkapital finanziert ist. Das
bilanzielle Eigenkapital enthält häufig stille Rücklagen. Soweit diese bekannt sind und
zu dem bilanziellen Eigenkapital hinzugerechnet werden, erhält man das effektive
Eigenkapital. Das Eigenkapital hat einerseits eine Haftungsfunktion und andererseits ein
Bemessungsfunktion für den Umfang der Verfügungsrechte (wie z. B. zur
Geschäftsführung, Information, Kontrolle) der Anteilseigner, die im einzelnen von der
Rechtsform und Satzung abhängig sind. Die Haftungsfunktion besteht darin, daß im Falle
von Verlusten des Unternehmens zunächst das Eigenkapital vermindert wird (sog.
Voraushaftungs- oder Verlustpufferfunktion) und für den Fall der Insolvenz zunächst das
Fremdkapital zurückbezahlt werden muß, bevor die Eigenkapitalgeber ihre (verbleibenden)
Anteile erhalten (= sog. Insolvenzpufferfunktion). Der Ausweis des Eigenkapitals erfolgt
je nach Rechtsform unterschiedlich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften hat
das Eigenkapitalkonto grundsätzlich Saldencharakter, d. h. der Anfangsbestand wird
fortgeschrieben um Einlagen und Entnahmen sowie Gewinne bzw. Verluste (= variables Konto).
Lediglich das Konto des Kommanditisten und das Konto des Stillen Gesellschafters haben
Höchstwertcharakter, d. h. deren Haftung ist hierauf begrenzt. Bei Kapitalgesellschaften
setzt sich das Eigenkapital gemäß § 266II HGB aus folgenden Komponenten zusammen: Das
gezeichnete Kapital hat Nennwertcharakter, es ändert sich nur bei Kapitalerhöhungen oder
-herabsetzungen. Bei Aktiengesellschaften wird es als Grundkapital (§ 6 AktG) und bei der
GmbH als Stammkapital (§ 5 GmbHG) bezeichnet. Soweit es nicht voll eingezahlt ist, sind
ausstehende Einlagen auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Die
Kapitalrücklage enthält neben dem gezeichneten Kapital weitere Beträge, die dem
Unternehmen von außen zugeführt wurden, darin unterscheidet sie sich von der
Gewinnrücklage. In die Kapitalrücklage ist das Agio einzustellen, welches sich bei der
Aktienausgabe zu einem Kurs über dem Nominalbetrag ergibt. Gewinnrücklagen entstehen
durch einbehaltene Gewinne. Die Möglichkeiten und Grenzen der Bildung von
Gewinnrücklagen sind im AktG detailliert geregelt. Im Konzernabschluß werden innerhalb
des Eigenkapitals auch die sog. Anteile in Fremdbesitz (Minderheitenanteile) gezeigt, nach
IAS und US-GAAP gehören diese nicht zum Eigenkapital, sondern stellen eine eigenständige
Bilanzposition – zwischen Eigen- und Fremdkapital – dar. Ferner ist nach IAS und
US-GAAP der sog. Eigenkapitalspiegel, in dem die innerjährige Entwicklung der einzelnen
Eigenkapitalpositionen aufgezeigt wird, Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses.