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Eichwesen
Das Ges. über Meß- und Eichwesen – EichG – i.d.F. vom 23. 3. 1992 (BGBl. I
711) begründet im 1. Abschn. (§§ 1–13) eine Eichpflicht zur Richtighaltung der
Meßgeräte für den geschäftlichen Verkehr (z.B. für Längen- und Flächenmeßgeräte,
Abfüllmaschinen, Gas-, Wasser-, Stromzähler, Wegestreckenmesser, Gewichte und Waagen),
für den amtlichen Verkehr, das Verkehrswesen, für die Heilkunde und die Herstellung von
Arzneimitteln. Die Eichfähigkeit eines Meßgerätes ist gegeben, wenn die Bauart richtige
Meßergebnisse und eine ausreichende Meßbeständigkeit erwarten läßt. Die Meßwerte
müssen in gesetzlichen Einheiten (Meßwesen) angezeigt werden. Der 2. Abschn. des Ges.
(§§ 14–19) betrifft alle vorverpackten Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs, die
nach Gewicht oder Volumen verkauft werden, sowie Vorschriften über Schankgefäße. Wer
gewerbsmäßig Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge nach Gewicht und
Volumen auf der Basis des Grundpreises für 1 kg oder 1 Liter des Erzeugnisses anzugeben
(s. im einzelnen §§ 14–17 sowie VO über Fertigpackungen – O – i.d.F. vom
8. 3. 1994 (BGBl. I 451). Das EichG enthält ferner u.a. Vorschriften über Wäger an
öffentlichen Waagen (§§ 20–26), über Zuständigkeiten, Kostenregelung sowie
Bußgeldvorschriften. Die zur Durchführung erlassene Eichordnung vom 12. 8. 1988 (BGBl. I
1657) enthält jetzt zusammenfassend alle wesentlichen Vollzugsbestimmungen, u.a.
Pflichten beim Inverkehrbringen und Bereithalten von Meßgeräten, §§ 1–7,
Ausnahmen von der Eichpflicht, §§ 8, 9, Angaben im geschäftlichen Verkehr, §§ 10, 11,
Gültigkeitsdauer, §§ 12, 14, technische Durchführung der Eichung, §§ 29–35,
Anforderungen an Meßgeräte, §§ 36–43 und an Schankgefäße, §§ 44–46,
ferner über Prüfstellen für Meßgeräte von Gas, Elektrizität und Wasser, §§
47–63, sowie – im Anhang D – die verschiedenen Prüfzeichen. Wegen der im
wesentlichen bis 31. 12. 1993 befristeten Übergangsvorschriften zum EichG und zur EichVO
für das Gebiet der ehem. DDR vgl. Anl. I zum EinigV Kap. V Sachgeb. C Abschnitt III Nr. 3
u. 4).