Gebäudetechnik
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Delkredere
 
ist eine besondere Art des Garantievertrags. Das D. kommt bei Handelsvertretern und

Kommissionären vor. Beim D. steht der Handelsvertreter oder Kommissionär dem Unternehmer

oder Kommittenten gegenüber dafür ein, daß der Dritte (Kunde, Vertragspartner des

Kommissionärs) die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen oder vermittelten Geschäft

erfüllt. Das D. ist also eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit. Bei Handelsvertretern

bedarf das D. der Schriftform; es kann nur für bestimmte Geschäfte oder für noch

unbestimmte Geschäfte mit bestimmten Dritten (Kunden) übernommen werden (§ 86b I HGB).

Bei Kommissionären ist das D. mündlich wirksam, muß aber eigens übernommen werden oder

am jeweiligen Ort Handelsbrauch sein (§ 394 HGB). Das D. begründet den Anspruch auf die

(zusätzliche) D.provision (§§ 86b II, 394 II HGB).