.
Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
Über GBT
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon/Glossar Suche :
0
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Delkredere
ist eine besondere Art des Garantievertrags. Das D. kommt bei Handelsvertretern und
Kommissionären vor. Beim D. steht der Handelsvertreter oder Kommissionär dem Unternehmer
oder Kommittenten gegenüber dafür ein, daß der Dritte (Kunde, Vertragspartner des
Kommissionärs) die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen oder vermittelten Geschäft
erfüllt. Das D. ist also eine Garantie für die Zahlungsfähigkeit. Bei Handelsvertretern
bedarf das D. der Schriftform; es kann nur für bestimmte Geschäfte oder für noch
unbestimmte Geschäfte mit bestimmten Dritten (Kunden) übernommen werden (§ 86b I HGB).
Bei Kommissionären ist das D. mündlich wirksam, muß aber eigens übernommen werden oder
am jeweiligen Ort Handelsbrauch sein (§ 394 HGB). Das D. begründet den Anspruch auf die
(zusätzliche) D.provision (§§ 86b II, 394 II HGB).