Gebäudetechnik
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Datenschutz
 
ist die Sicherung gespeicherter personenbezogener Daten sowie der Unterlagen und

Ergebnisse vor Mißbrauch durch Einsichtnahme, Veränderung oder Verwertung unter

Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen. Er dient dem Ausgleich zwischen

dem Recht des Bürgers, aber auch von Behörden und Unternehmen auf Information (Art. 5

GG) und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I GG) Das Bundesdatenschutzgesetz

– BDSG – i.d.F. vom 20. 12. 1990 (BGBl. I 2954) soll durch Präzisierung der

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten den

Anforderungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung genügen. Es verstärkt die

Zweckbindung bei Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten im öffentl. wie im

nicht-öffentl. Bereich und bezieht Akten ein. Es verbessert die Stellung des Betroffenen

durch erweiterte Auskunftsrechte, Unentgeltlichkeit der Auskunft, Widerspruchsrecht und

verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. Die bei der Datenverarbeitung

beschäftigten Personen dürfen Daten nicht unbefugt bearbeiten oder nutzen (

Datengeheimnis, § 5). Datenverarbeitende Stellen müssen die Geheimhaltung sicherstellen

(§ 9). Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben und verarbeiten,

wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder sonst ausdrücklich

zugelassen ist ( §§ 13– 17). Der Betroffene hat ein Recht auf unentgeltliche

Auskunft und kann bei Unrichtigkeit gespeicherter Daten Berichtigung, Sperrung oder

Löschung verlangen (§ 20). Außerdem kann er unabhängig von einem Verschulden

Schadensersatz verlangen, bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch

Schmerzensgeld (§ 7). Daneben gelten die Grundsätze der Amtshaftung. Nichtöffentliche

Stellen dürfen Daten für eigene Zwecke im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder zur

Wahrung berechtigter Interessen speichern oder übermitteln (§§ 27ff.).

Sonderbestimmungen gelten, wenn dies geschäftsmäßig für fremde Zwecke geschieht (§§

29ff.: Datenspeicherung nur zulässig, wenn sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen

nicht beeinträchtigt; Übermittlung an Dritte nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten

Interesses; Meldepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit). Die nichtöffentlichen Stellen sind

zur Benachrichtigung des Betroffenen verpflichtet, wovon aber mehrere Ausnahmen bestehen

(§ 33). Der Betroffene hat ein Recht auf i.d.R. unentgeltliche Auskunft sowie auf

Berichtigung, Löschung und Sperrung (§§ 34, 35). Ein Schadensersatzanspruch kann sich

aus Vertrags- oder Deliktsrecht ergeben. Die Beweislast trifft dabei die speichernde

Stelle (§ 8).Die Einhaltung der Vorschriften wird durch D.-Beauftragte überwacht (im

privaten Bereich nur bei Dateien größeren Umfangs; §§ 22ff., 36ff.). Der

Bundesbeauftragte für den D. führt auch das Datenschutzregister, zu dem Behörden usw.

die von ihnen geführten automatischen Dateien über personenbezogene Daten zu melden

haben. Der D. bei der Verwendung der Versicherungsnummer in der Sozialversicherung ist in

§§ 18f, 18g SGB IV geregelt, für die Krankenversicherung in §§ 284–305 SGB V,

für die Rentenversicherung in §§ 147–152 SGB VI, für das SGB im übrigen in §§

67–85 SGB X. Unbefugte Verwertung von Daten ist mit Strafe oder Bußgeld bedroht

(§§ 43, 44) und kann auch nach anderen Vorschriften strafbar sein. Das BDSG gilt nur

subsidiär. Spezielle bundesgesetzliche Vorschriften (z.B. in StPO, PaßG, StVG, BStatG;

s.a. §§ 79ff. SGB_X, §§ 2, 17ff. MRRG) und für öffentliche Stellen der Länder auch

spezielle landesgesetzl. Bestimmungen und Landesdatenschutzgesetze gehen vor. Besondere

Vorschriften gelten für die Datenerhebung im Rahmen polizeilicher Maßnahmen.