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Dampfkesselanlagen
Errichtung und Betrieb von D. unterliegen nach der auf Grund § 24 GewO erlassenen
DampfkesselVO (Art.1 der DampfkV 1980, BGBl. I 173) als sog. überwachungsbedürftige
Anlagen (Gewerbezulassung) einer Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb der
Dampfkessel, einer Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrenden
sowie außerordentlichen Prüfungen durch Sachverständige nach § 24c GewO (Technische
Überwachungsvereine). Für Hochdruckdampfkessel ist ein Kesselwärter zu bestellen.
Kesselsteinlöse- und -gegenmittel müssen von der zuständ. Landesbehörde zugelassen
sein. Verstöße gegen die VO sind Ordnungswidrigkeiten.