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Bewertung
Beurteilung von Alternativen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfindung, vor
allem der Planung.Festlegung des Preises, der einer Sache, einer Dienstleistung oder einem
Verfahren zuzuordnen ist. Als Wertmaßstäbe kommen objektivierte Werte in Form von
Marktpreisen oder, soweit diese nicht vorhanden sind, Näherungswerte in Frage.
Objektivierte Werte sind insbesondere bei der Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz
relevant, um vergleichbare Rechnungs- und Besteuerungsgrundlagen zu gewährleisten.
Während die Bilanzierung die Fragen des Bilanzansatzes als solchem regelt, wird im Rahmen
der Bewertung die Höhe der ausgewiesenen Abschlußposten bestimmt. Das HGB enthält
Bewertungswahlrechte, -verbote und -gebote, die zum Teil für alle Kaufleute gelten (§§
252– 256HGB), zum Teil ergänzend nur für Kapitalgesellschaften (§§
279–283HGB) und zum Teil spezifisch für die Konzernrechnungslegung (§§ 308–
309HGB). Bei der subjektiven Bewertung wird den einzelnen Sachverhalten ein individueller
Preis beigemessen, z. B. ein Entscheidungswert (Grenzpreis) im Rahmen von
Kaufpreisverhandlungen über ein Unternehmen oder eine Beteiligung. Auf
unternehmensindividuellen Festlegungen basieren auch Verrechnungspreise im Rahmen der
innerbetrieblichen Leistungsbeziehungen.