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Betriebsaufgabe
Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs oder von
Mitunternehmeranteilen sind die erzielten Veräußerungsgewinne zu versteuern. Hierdurch
werden die aus der Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert resultierenden
stillen Reserven aufgedeckt. Das bedeutet, daß dabei über den progressiven
Einkommensteuertarif der Gewinn höher besteuert würde als im Fall einer sukzessiven,
sich über mehrere Jahre erstreckenden Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter. Zum
Ausgleich hat der Gesetzgeber eine Freibetragsregelung und bis zum Veranlagungszeitraum
1998 einen ermäßigten Steuersatz bzw. ab Veranlagungszeitraum 1999 eine rechnerische
Verteilung auf fünf Jahre geschaffen.