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Besitzkonstitut
Das durch Einigung und Übergabe verschaffte Eigentum an einer Sache ist grundsätzlich
vom Besitz zu trennen. Soll ein Gegenstand den Eigentümer wechseln, ohne daß die Sache
übergeben wird, so kann gemäß § 931 BGB das Rechtsinstrument des Besitzkonstituts den
Übergabevorgang ersetzen. Der Neueigentümer bzw. Käufer einer Sache ist dann
mittelbarer Besitzer, während der die Sache eventuell weiternutzende Veräußerer
unmittelbarer Besitzer bleibt. Dieses rechtliche Hilfsmittel ist insbesondere zur
Absicherung von Krediten gebräuchlich (Kreditsicherheit, Sicherungsübereignung,
Eigentumsvorbehalt).