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Beitragsbemessungsgrenzen
Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitsentgelt, das bei einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird, durch Multiplikation mit dem
maßgebenden Beitragssatz ermittelt. Das Arbeitsentgelt wird jedoch nicht unbegrenzt der
Beitragsberechnung unterworfen, sondern nur insoweit, als es die Beitragsbemessungsgrenze
nicht übersteigt. Dabei sieht das Gesetz als Ausgangswert das Arbeitsentgelt aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jährlich der Lohnentwicklung im
zurückliegenden Kalenderjahr angepaßt.