Gebäudetechnik
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Beitragsbemessungsgrenzen
 
Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Arbeitsentgelt, das bei einer

versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird, durch Multiplikation mit dem

maßgebenden Beitragssatz ermittelt. Das Arbeitsentgelt wird jedoch nicht unbegrenzt der

Beitragsberechnung unterworfen, sondern nur insoweit, als es die Beitragsbemessungsgrenze

nicht übersteigt. Dabei sieht das Gesetz als Ausgangswert das Arbeitsentgelt aus einer

versicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken-,

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden jährlich der Lohnentwicklung im

zurückliegenden Kalenderjahr angepaßt.