Gebäudetechnik
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Beirat
 
Größere Handelsgesellschaften bilden oft neben den gesetzlich vorgeschriebenen Organen

(Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat) zur Erleichterung der Unternehmensführung

ein Verwaltungsorgan, den Beirat, dem sie Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen

übertragen. Der Beirat – oft auch Aufsichtsrat genannt – ist kein zwingend

notwendiges Organ der GmbH. Die Gesellschafter können ihn in der Satzung vorsehen (§ 52

I GmbHG). Wenn es sich allerdings um mitbestimmte Gesellschaften handelt, muß ein Beirat

bestellt werden.