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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Gewerbsmäßiges Handeln
 
ist bei manchen Straftatbeständen ein strafbegründendes, bei anderen ein

strafschärfendes Merkmal. Im ersten Fall hängt die Strafbarkeit davon ab, daß der

Täter gewerbsmäßig handelt, so beim Betreiben eines Bordells (§ 180a I StGB). Dagegen

wirkt es straferhöhend z.B. bei Diebstahl (§ 243 I 2 Nr. 3), Hehlerei (§§ 260, 260a)

und Wilderei (§§ 292 III, 293 III StGB). Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den

auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht

nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.