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Geschäftsführung
Geschäftsfähigkeit
ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vornehmen zu<br />
<br />
können. Die unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit
tritt grundsätzlich mit der<br />
<br />
Volljährigkeit ein. Hat ein Minderjähriger das 18.Lebensjahr vollendet, untersteht er<br />
<br />
nicht mehr der elterlichen Sorge. Ab diesem Zeitpunkt ist er auch prozeßfähig, d.h., er<br />
<br />
kann selbst klagen und verklagt werden. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, muß<br />
<br />
beweisen, daß sie tatsächlich vorlag. Das kann im Einzelfall schwierig sein; speziell,<br />
<br />
wenn es sich um krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder sonstige, die<br />
<br />
Willensbildung ausschließende Zustände handelt.