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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Geschäftsbesorgungsvertrag
 
Auf einen Dienstvertrag oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat,

finden die Vorschriften über den Auftrag mit Ausnahme der jederzeitigen

Kündigungsmöglichkeit entsprechende Anwendung (§ 675 BGB), auch wenn diese Tätigkeit

entgeltlich ausgeführt wird. Insbes. sind daher anwendbar die Bestimmungen über die

Anzeigepflicht bei Ablehnung des Auftrags, die Auskunft- und Rechenschaftspflicht, die

Pflicht zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten sowie umgekehrt ein

Anspruch auf Ersatz für entstandene Aufwendungen. Der Begriff der Geschäftsbesorgung

umfaßt hier – enger als beim Auftrag – nur selbständige Tätigkeiten auf

rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet (z.B. Rechtsanwaltsvertrag, Baubetreuungsvertrag,

Girovertrag, Kontokorrentvereinbarung, Vermögensverwaltung, Bankvertrag, nicht aber der

Vertrag mit einem Arzt, Hausangestellten usw.).