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Geschäftliche Verleumdung
begeht, wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, dessen
Inhaber oder Leiter, Waren oder Leistungen unwahre Tatsachen (nicht bloße Werturteile)
behauptet oder verbreitet, die geschäftsschädigend zu wirken geeignet sind; straf
bar
mit
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 15 UWG).