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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Gaststätte
 
Der Betrieb einer G. als stehendes Gewerbe in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und

Beherbergungsbetrieben, ebenso im Reisegewerbe mit ortsfester Einrichtung (Bierzelt o.ä.)

anläßlich vorübergehender Veranstaltungen, ist im GaststättenG – GastG – vom

5. 5. 1970 (BGBl. I 465) m. spät. Änd. geregelt. Wer eine G. betreiben will, bedarf der

Erlaubnis (§ 2 GastG); diese kann auch juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen

Vereinen erteilt werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; daher bedarf auch der

Erlaubnis, wer eine G. als Stellvertreter betreiben will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird

für eine bestimmte Person, für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume (§

3 I GastG) erteilt. Deshalb sind erlaubnisbedürftig auch die Verlegung des Betriebes,

wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Veränderung des

Betriebszuschnitts. Stets ist Zuverlässigkeit des Antragstellers erforderlich. Außerdem

muß er durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, daß er im

erforderlichen Umfang über lebensmittelrechtliche Vorschriften unterrichtet worden ist.

Die Betriebs- und Personalräume müssen den gewerbeaufsichtlichen und -polizeilichen

Anforderungen an Hygiene, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit genügen. Ferner dürfen

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbes. erhebliche Nachteile, Gefahren oder

Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein. Zur Gewährleistung

dieser gesetzlichen Anforderungen dürfen Auflagen zum Schutz der Gäste, des Personals,

der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gemacht werden, insbes. über Belüftung sowie

gegen unangemessene Lärm- oder Geruchsbelästigung.Das G.recht gilt nicht für

Nebenbetriebe der Deutschen Bahn und nur beschränkt für solche der Bundesautobahnen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten u.a. für Milch und Milcherzeugnisse,

alkoholfreie Getränke aus Automaten usw. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn der Inhaber

von ihr binnen eines Jahres keinen Gebrauch macht (§ 8 GastG). Sie kann zurückgenommen

werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Zuverlässigkeit des

Inhabers nicht gegeben war. Widerruf ist zulässig, wenn nachträglich Versagungsgründe

eintreten, bei unbefugter Veränderung der Betriebsart, Nichterfüllung von Auflagen usw.

(§ 15 II, III GastG). DasGastG ist die Grundlage für die Festsetzung von Sperrzeiten

(sog. Polizeistunde) durch RechtsVOen der Länder (§ 18). Es verbietet Feilhalten von

Branntwein und überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln in Automaten, die Abgabe

alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene im Rahmen eines Gewerbes; das Verabreichen

von Speisen darf nicht von der Bestellung von Getränken abhängig gemacht, bei

Nichtbestellung von Getränken dürfen die Speisenpreise nicht erhöht werden (§ 20

GastG). Verstöße gegen das GastG sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld

bedroht.