Geb�udetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum Gebäudetechnik
 Links

 Anmeldung

 Passwort vergessen?

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort

 Über GBT Gebäudetechnik
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Fälligkeit
 
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger seine Forderungen

geltend machen kann und der Schuldner sie erfüllen muß. Die Fälligkeit wird meist

vertraglich bestimmt, kann sich aber auch aus den Umständen ergeben. Trifft beides nicht

zu, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 I BGB). Haben die Parteien

eine Zeit bestimmt, darf der Schuldner seine Leistung vorher erbringen (§ 271 II BGB).

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht, gerät er in Verzug;