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ökologischer Richtwert
allgemein die Schwelle der nicht mehr zumutbaren oder zulässigen Belastung von Mensch oder Umwelt. Diese quantitative Angabe beruht auf dem aktuellen Wissensstand über die jeweilige Belastung und wird im Bedarfsfall angepasst (meist verschärft). In der Umweltschutzgesetzgebung werden solche Belastungsgrenzen als Entscheidungsinstrumente zunehmend weiter differenziert, in abgestufter Vorgehensweise je nach Überschreitungsbereich. In diesem strengen Sinne besitzen Richtwerte eine geringere Verbindlichkeit als Grenzwerte, Prüfwerte oder Sanierungswerte. Richtwerte entsprechen in der heutigen Praxis dem anzustrebenden Qualitätsziel, das mittelfristig selbst zum Grenzwert werden soll. Weiterhin ist zu bedenken, dass die Höhe der Richtwerte und der übrigen Schwellenwerte nicht zwangsweise an den naturwissenschaftlich belegbaren Funktionen und Erfordernissen der Landschaftsökosysteme definiert sein muss, sondern auch von politischen und ökonomischen Vorgaben mitbestimmt wird. In der Raumplanung wird der Richtwert in einem etwas anderen Sinn verstanden. Er dient dort als eine auf Erfahrungen gründende praktische Orientierungshilfe, kann aber durch eine Verordnung für Planungsträger verbindlich werden. Er besitzt somit den Charakter von Richtlinien als raumplanerische Handlungsanweisung für Bauvorhaben (z.B. DIN-Normen). Ein Beispiel für einen gesetzlich verbindlichen Richtwert ist das zulässige Mass der baulichen Nutzung (Ausnutzungsziffer), wie ihn in Deutschland die Baunutzungsverordnung festlegt.