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Äquivalenter Dauerschallpegel
 
Bei diesem Mittelungsverfahren führt eine Halbierung der Geräuschdauer bei einem Geräusch mit konstantem Pegel zu einer Abnahme des Mittelungspegels um 3 dB (also einer Halbierung).
Hiervon abweichend wird im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ein Halbierungsparameter von q=4 verwendet. Hierbei ergibt sich durch eine Halbierung der Dauer eines konstanten Geräuschs eine Abnahme des Äquivalenter Dauerschallpegel um 4 dB. Hierdurch werden die Äquivalenter Dauerschallpegel bei Fluglärm "leiser" gerechnet.
Der Äquivalenter Dauerschallpegel wird auch benötigt zur Bestimmung eines Beurteilungspegels.