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Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Die Verordnung vom 01. 07. 1992 (BGBl. I S. 912) regelt das Aufbringen von
Klärschlamm
aus Abwasserreinigungsanlagen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen. Die Verordnung bestimmt, daß der
Klärschlamm
vorher entkeimt sein muß und setzt für sieben
Schwermetalle
(Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink)
Höchstmengen
fest. Die Verordnung regelt weiterhin die Zeitabstände, in denen der
Klärschlamm
aufgebracht werden kann und begrenzt die jährliche Menge. Das Aufbringen von
Klärschlamm
auf Gemüse- und Obstanbauflächen sowie auf Dauergrünland und forstwirtschaftlich genutzte Böden ist verboten.