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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Betriebliche Übung
 
Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag,

einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder aus entsprechenden gesetzlichen

Regelungen. Daneben können solche Ansprüche auch aus dem Grundsatz der betrieblichen

Übung erwachsen. Im wesentlichen kommt das bei Gratifikationen und bei betrieblichen

Sozialleistungen in Betracht. Der Arbeitgeber kann aber jede Bindung für die Zukunft

ausschließen. Erst nach mehrmaliger uneingeschränkter Maßnahme besteht für den

Arbeitnehmer ein Anspruch aus betrieblicher Übung.