Geb�udetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum Gebäudetechnik
 Links

 Anmeldung

 Passwort vergessen?

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort

 Über GBT Gebäudetechnik
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Willensmängel
 
Eine Willenserklärung (WE) kann in verschiedener Hinsicht Mängel des erklärten

Willens aufweisen, wodurch der Bestand des auf ihr beruhenden Rechtsgeschäfts in Frage

gestellt wird. Fehlt schon der Handlungswille, so liegt eine WE überhaupt nicht vor. Ist

die WE zwar bewußt abgegeben, fehlt aber der Rechtsgeltungs- oder Geschäftswille

(insbes. beim Scheingeschäft, Scherzgeschäft und bei dem dem Geschäftspartner bekannten

geheimen Vorbehalt), so ist die WE nichtig ( Nichtigkeit). Über die Rechtsfolgen bei

Fehlen des Erklärungswillens Willenserklärung. Ist die Abgabe der WE durch Irrtum,

arglistige Täuschung oder Drohung beeinflußt worden (eigentliche W.), so ist sie zwar

zunächst gültig, unterliegt aber der Anfechtung (von Willenserklärungen; s.i.e. dort).

Diese Grundsätze gelten im bürgerlichen Rechtsverkehr. Inwieweit sie auf das Gebiet des

öffentlichen Rechts übertragen werden können, ist jeweils besonders zu prüfen

(Willenserklärung, III); so können sie z.B. bei den einer Behörde gegenüber

abzugebenden Erklärungen eingeschränkt sein und gelten insbes. bei Prozeßhandlungen im

Hinblick auf deren Verfahrenswirkungen nur in sehr begrenztem Umfang.