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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Werbemaßnahmen
 
Auf dem Feld der Werbung können Sie als Existenzgründer Ihrer Phantasie nicht

uneingeschränkt freien Lauf lassen. Der Gesetzgeber schreibt Ihnen genau vor, was bei der

Werbung erlaubt ist und was nicht. Eckpunkte des gesetzlich erlaubten Rahmens sind das

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), kurz Kartellgesetz genannt und das Gesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Jede Werbung muß wahr und klar sein. Irreführend

ist eine Aussage bereits, wenn sie auch nur von einem kleinen Teil der angesprochenen

Verbraucher mißverstanden werden kann. Die häufigste Form sogenannter Lockvogel-Angebote

ist die Werbung mit der besonders günstigen Preisgestaltung einer Ware, die der

Verbraucher als beispielhaft für das gesamte Sortiment ansieht, während der Rest des

Sortiments normal kalkuliert ist. Nicht erlaubt ist das Werben mit einer günstigen Ware,

die entweder gar nicht oder in unzureichenden Mengen bereitsteht. Vergleiche der eigenen

Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller sind zwar erlaubt, diese

Preisempfehlungen dürfen aber nicht anders genannt werden (etwa als Listenpreis,

Katalogpreis oder Richtpreis). Außerdem dürfen nicht überhöhte, am Markt nicht

erzielbare Preise als unverbindliche Preisempfehlungen ausgegeben werden. Herabgesetzte

Verkaufspreise dürfen nicht mit einem höheren, eventuell auch durchgestrichenen Preis

verglichen werden. Das gilt allerdings nur für die Werbung. An der Ware selbst darf der

alte Preis durchgestrichen und durch einen neuen ersetzt werden. Werbung unter Chiffre-

oder Telefonnummern ist nicht erlaubt; jeder Kaufmann muß sich als Gewerbetreibender zu

erkennen geben. Nicht erbetene Anrufe zu Werbezwecken gelten als aufdringlich und sind

deshalb nicht erlaubt. Ausnahme sind: Wenn der Angesprochene den Anruf selbst gewünscht

hat oder wenn angenommen werden kann, daß der Angerufene damit einverstanden ist.

Grundsätzlich ist die Zusendung nicht bestellter Waren nicht erlaubt. Ausnahmen gelten

für geringwertige Waren des täglichen Bedarfs, etwa Babybreie, wenn der Empfänger

eindeutig darauf hingewiesen wird, daß er die Ware nicht bezahlen muß. Ist ähnlich

geregelt wie Telefonwerbung, d.h. nicht erbetene Faxe gelten als aufdringlich und sind

deshalb nicht erlaubt.