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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Subventionswesen (europäisches Gemeinschaftsrecht)
 
Um Wettbewerbsverzerrungen im gemeinsamen Markt zu vermeiden, verbietet Art. 92 I EGV

grundsätzlich staatliche Subventionen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige

begünstigen, dadurch den Wettbewerb zu verfälschen drohen und so den Handel zwischen den

Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Nur innerstaatlich wirkende Subventionen, die den

Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht berühren und daher auch dem Abbau der Zoll-

und Handelsschranken nicht entgegenstehen, werden von dem Verbot nicht betroffen.

Ausdrücklich zugelassen (Art. 92 II EGV) sind Subventionen sozialer Art an einzelne

Verbraucher, wenn sie ohne Rücksicht auf die Herkunft der Waren gewährt werden,

Subventionen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen usw. sowie schließlich

zugunsten des Zonenrandgebiets. Weitere Ausnahmen kann der Rat zulassen, z.B. zur

Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (Art. 92 III EGV). Abgesehen von ihrer

Bedenklichkeit hins. des Verbots der Diskriminierung ist auch unter dem Gesichtspunkt des

S. die deutsche Filmförderung nicht unproblematisch. Für den Bereich der EGKS bestimmt

Art. 4c EGKStV ein allgemeines, unabdingbares Subventionierungsverbot, von dem die Praxis

allerdings gelegentlich abweicht. Art. 6a–c EuratomGV erlaubt zwar Unterstützung zu

Forschungszwecken, nicht aber eine eigentliche Subventionierung.