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Subventionswesen (europäisches Gemeinschaftsrecht)
Um Wettbewerbsverzerrungen im gemeinsamen
Markt
zu vermeiden, verbietet Art. 92 I EGV
grundsätzlich staatliche Subventionen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige
begünstigen, dadurch den
Wettbewerb
zu verfälschen drohen und so den
Handel
zwischen den
Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Nur innerstaatlich wirkende Subventionen, die den
Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht berühren und daher auch dem Abbau der Zoll-
und Handelsschranken nicht entgegenstehen, werden von dem Verbot nicht betroffen.
Ausdrücklich zugelassen (Art. 92 II EGV) sind
Subventionen
sozialer Art an einzelne
Verbraucher, wenn sie ohne Rücksicht auf die Herkunft der Waren gewährt werden,
Subventionen
zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen usw. sowie schließlich
zugunsten des Zonenrandgebiets. Weitere Ausnahmen kann der Rat zulassen, z.B. zur
Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (Art. 92 III EGV). Abgesehen von ihrer
Bedenklichkeit hins. des Verbots der Diskriminierung ist auch unter dem Gesichtspunkt des
S. die deutsche Filmförderung nicht unproblematisch. Für den Bereich der EGKS bestimmt
Art. 4c EGKStV ein allgemeines, unabdingbares Subventionierungsverbot, von dem die Praxis
allerdings gelegentlich abweicht. Art. 6a–c EuratomGV erlaubt zwar Unterstützung zu
Forschungszwecken, nicht aber eine eigentliche Subventionierung.