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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3811 Einträge
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Scheingeschäft
 
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird,

der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig ( Scherzgeschäft,

§ 118 BGB, z.B. bei einer ersichtlich übertriebenen Jahrmarktsanpreisung). Das gleiche

gilt für eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Scheinerklärung), die im

Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird ( Scheingeschäft,

simuliertes Geschäft, § 117 I BGB). Beim S., das regelmäßig abgeschlossen wird, um

andere (Gläubiger) zu täuschen, ist also Voraussetzung, daß beide Beteiligten

tatsächlich in der mangelnden Ernstlichkeit des Rechtsgeschäfts übereinstimmen. Kein S.

– und damit keine Nichtigkeit der Willenserklärung – liegt dagegen vor, wenn

das betreffende Geschäft tatsächlich ernsthaft gewollt ist, z.B. wenn jemand

Vermögensgegenstände einem Verwandten überträgt, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu

entziehen, oder wenn – vor allem aus steuerlichen Gründen – der erstrebte

Erfolg auf Umwegen erreicht werden soll (Umgehungsgeschäft; zur Wirksamkeit

Gesetzwidrigkeit von Rechtsgeschäften) oder wenn ein Geschäft durch einen vorgeschobenen

Strohmann abgewickelt wird. Auch hier soll der Strohmann die Rechte im eigenen Namen statt

des eigentlich das Geschäft tragenden Hintermannes erwerben; die Willenserklärung kann

allerdings aus anderen Gründen nichtig sein (z.B. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches

Verbot o. dgl.). Ein S. liegt schließlich auch nicht beim fiduziarischen (Treuhand-)

Geschäft vor, da auch dort die Übertragung der vollen Rechtsmacht (z.B. des Eigentums)

ernsthaft gewollt ist, wenn auch im Innenverhältnis die Abrede einer nur beschränkt

möglichen Verwertung besteht (Sicherungsübereignung). Wird durch ein S. ein anderes

Rechtsgeschäft verdeckt (z.B. Grundstückskauf über 500 000 DM; aus steuerlichen

Gründen werden nur 200 000 DM beurkundet, sog. Schwarzkauf), so gilt dieses sog.

verdeckte oder dissimulierte Geschäft, wenn es den hierfür aufgestellten Erfordernissen

genügt (beim Schwarzkauf ist die Vereinbarung über 200 000 DM als Scheingeschäft, die

über 500 000 DM mangels Beurkundung, also insgesamt nichtig, aber Heilung möglich durch

Auflassung und Eintragung; Grundstückskaufvertrag). Für die Besteuerung sind

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen ohne Bedeutung (z.B. die Begründung eines

Scheinwohnsitzes). Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so

ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend (§ 41 II AO).