Geb�udetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum Gebäudetechnik
 Links

 Anmeldung

 Passwort vergessen?

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort

 Über GBT Gebäudetechnik
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Online Forum Gebäudetechnik
Startseite | Online Hilfe 
Ihr Status  : 
Version  :  1.5
 
    Suche  :   
Startseite - GBT Forum - All IN Verträge
 

All IN Verträge

Text Datum Benutzer
All IN Verträge
Suche INFOS, über All IN Verträge im Bereich Gebäudetechnik. Vielen Dank

12 Dec 2004
20:32:18
H. Schindler
All IN Verträge

Im Anhang Infos zum Thema!!

http://www.ifa-unternehmensberatung.de/Page9.html

Viel Erfolg! Gruss Brenner

Leasing-Verträge: Worauf Sie auf jeden Fall achten sollten ! Bestehen Sie darauf, daß der Leasinggegensstand im Vertrag so genau wie möglich beschrieben wird, z.B. bei PKW`s/LKW`s Typenbezeichnung, Sonderausstattung.

Fragen Sie nach dem Anschaffungspreis, den der Leasinganbieter für das Leasinggut bezahlt hat, damit Sie vergleichen können inwieweit Rabatte weitergegeben wurden.

Vereinbaren Sie mit dem Leasinganbieter einen festen Liefertermin/ Übergabezeitpunkt für das Leasinggut. Für alle Fälle sollten Sie sich auch ein Rücktrittsrecht bei Nichtlieferung bestätigen lassen.

Achten Sie auch darauf, daß die erste Rate mit der tatsächlichen Übergabe fällig wird. In der Regel sind die Leasingraten zum Ersten (vorschüssig) des Monats fällig, auch wenn das Fahrzeug erst gegen Mitte oder Ende des Monats geliefert wird.

Beachten Sie die Preisklausel im Leasingvertrag. Diese sieht vor,die Leasingraten entsprechend anzupassen, wenn sich während der Laufzeit z.B. die Refinanzierungskosten des Leasinggebers ändern.

Widerrufsbelehrung. Für Gesellschafter/Geschäftsführer die einen Leasingvertrag unterschrieben haben, gilt das Verbraucherkreditgesetz. Der Leasingvertrag wird somit erst wirksam, wenn Sie ihre auf den Abschluß des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung nicht innerhalb einer Woche widerrufen. Der Leasinggeber muß Sie für den Schuldbeitritt über ihr Widerrufsrecht informieren.

Als Leasingnehmer sind Sie verpflichtet für die gesamte Vertragslaufzeit dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen und /oder vom Lieferanten vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durchgeführt werden, damit der ordnungsgemäße Zustand des Leasinggutes gewährleistet ist. Der Leasingnehmer ist auch verpflichtet alle erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bei etwaigen Schäden/ Mängeln am Leasinggut auf eigene Kosten durchführen zulassen.

Die Abnahme des Leasinggutes wird üblicherweise dem Leasingnehmer abverlangt. Dadurch wird der Leasingnehmer verpflichtet mit größter Sorgfalt den Leasinggegenstand gründlich zu untersuchen und etwaige Mängel gegenüber dem Lieferanten und Leasinggeber sofort zu rügen bzw. umgehend mitzuteilen.

Ein typischer Leasingvertragsbestandteil ist die Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer. Dies bedeutet: Im Fall eines zufälligen Untergangs, einer zufälligen Verschlechterung, ist der Leasingnehmer verpflichtet, entweder das Leasinggut zu reparieren oder ein gleichwertiges Leasinggut zu beschaffen (Sachgefahr). Der Leasingnehmer ist auch weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet, auch wenn kein eigenes Verschulden vorliegt (Preisgefahr). Ausnahme: Beim KFZ-Leasing wird dem Leasingnehmer ein außerordentliches (fristloses) Kündigungsrecht eingeräumt, wenn das Fahrzeug durch einen Totalschaden zerstört oder erheblich beschädigt worden ist.

Achten Sie auch darauf, daß die Formulierung "Rückgabe zum vertragsmäßigen Zustand" so detailliert wie nur möglich beschrieben wird.

In den Leasingverträgen wird meistens vereinbart, daß der Händler- einkaufspreis und nicht der Händlerverkaufspreis maßgebend ist. Wird ein Fahrzeug am Ende der Laufzeit nur zum Händlereinkaufspreis übernommen, ist dies von entscheidender Bedeutung, da die Preisdifferenz ca. 20 % beträgt. Ist der so ermittelte Fahrzeugwert niedriger, als der mit der Leasing- gesellschaft vereinbarte, kalkulierte Restwert, muß der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen.


Leasing-Vertragsmodelle für Mobilen-Leasing am Beispiel von Fahrzeugen Leasing-Vertrag mit Restwertrechnung:


Bei dieser Vertragsvariante wird das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit vom Leasinggeber (LG) zurück genommen und veräußert. Achtung: Der kalkulierte Rücknahme wert (Restwert) bedeutet nicht, daß das Fahrzeug bei Vertragsende genau soviel wert ist. Die Leasinggesellschaft nimmt das Fahrzeug zurück und schätzt dessen Wert. Meist geschieht dies durch das Einholen eines Sachverständigengutachtens. Liegt der Wert des Fahrzeuges unterhalb des vereinbarten Restwertes müssen Sie die Differenzzan die LS bezahlen. Beispiel: Der vereinbarte Restwert beträgt 25.000 DM, der aktuelle Wert lt. Gutachten beläuft sich dagegen auf 18.500 DM. Die Differenz in Höhe von 6.500 DM müssen Sie an die Leasinggesellschaft zahlen. Eigentümer des Fahrzeuges sind Sie aber nicht geworden! Sie können das Fahrzeug auch kaufen, allerdings dann zum vereinbarten Restwert in Höhe von 25.000 DM. Übersteigt der Veräußerungserlös den kalkulierten Restwert, erhalten Sie als Leasingnehmer (LN) 75 % vom Überschuß, 25 % erhält der Leasinggeber (LG). Bei niedrigen Leasingraten sollten Sie grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Restwert überprüfen.

Leasing-Vertrag mit Kilometerabrechnung Kalkulationsgrundlage ist hier die Gesamtkilometerleistung für die Vertrags- laufzeit. Bei Vertragsende gibt der LN das Auto zurück. Das Verwertungsrisiko liegt zwar beim LG, dennoch müssen Sie damit rechnen, daß Nachzahlungen für Mehrkilometer und für Mängel oder Schäden am Fahrzeug, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, ihnen in Rechnung gestellt werden. Bedenken Sie auch, daß die günstig erscheinende Leasingrate, deren Kalkulationsbasis die Gesamtkilometerzahl ist, nicht mit Ihrer Gesamtkilometerleistung übereinstimmen muß. Je niedriger die Leasingrate um so geringer die zugrunde gelegte Gesamtfahrleistung. Für Mehrkilometer müssen Zuschläge einkalkuliert werden. Achten Sie darauf, daß ihnen auch Minderkilometer vergütet werden. Sollen mehrere Fahrzeuge in einem Kilometervertrag zusammengefaßt werden, kann es je Bedarf sinnvoll sein, folgende Zusatzvereinbarungen abzuschließen:

Kilometerswing heißt: Die vereinbarte Kilometerlaufleistung kann z.B um 2.500 km überschritten werden, ohne Nachbe- lastung Kilometer-Pooling, hier werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer bei Vertragsende auf die vorhandenen Fahrzeuge verteilt, damit kein Fahrzeug die festgelegte Kilometerleistung überschreitet.


Bei dieser Vertragsvariante kommt es häufig zu Streitigkeiten was unter "normaler Fahrzeugnutzung" beziehungsweise unter der Rückgabe zum "vertragsmäßigen Zustand" zu verstehen ist. Es können somit nicht unerhebliche Nachzahlungen fällig werden.

Leasing-Vertrag mit Andienungsrecht Nach Ablauf des Leasingvertrages besitzt die Leasinggesellschaft ein Andienungsrecht. Der LG kann verlangen, daß Sie als LN das Fahrzeug zum vereinbarten Restwert kaufen müssen. Der LG hat somit ein Wahlrecht. Der LG wird ihnen allerdings das Fahrzeug nur dann anbieten, wenn der zu erlösende Verkaufspreis des Fahrzeuges niedriger ist, als der vereinbarte Restwert. Andererseits wird Ihnen der LG das Auto nicht anbieten, wenn der zu erlösende Verkaufspreis höher ist als der Restwert. Möchten Sie das Auto weiter fahren, müssen Sie den höheren Verkaufspreis an den LG zahlen. Bei dieser Vertragsform besitzt der LG die Chance der Wertsteigerung. Demgegenüber verbleibt bei ihnen das Wertminderungsrisiko. Leasing mit Full-Service Neben der reinen Finanzierung übernimmt die Leasinggesellschaft auch das Management des Fuhrparks. Das Dienstleistungsangebot umfaßt je nach Vertragsart beispielsweise folgende Positionen: Haftpflicht-/Vollkaskoversicherung, Wartung, Reparatur, Sommer-/Winterreifen, Tankkarten Reporting usw. Für manche Fuhrparkleiter ein verlockendes Angebot, den ganzen Papierberg einfach abzugeben. Doch diesen Service lassen sich die Leasinganbieter oft teuer bezahlen. Bevor Sie einem externen Fuhrparkverwalter das Fuhrparkmanagement übertragen, sollten Sie zuerst die internen Kosten für die eigene Fuhrparkverwaltung ermitteln. Damit eine mögliche Kostenreduzierung durch Outsourcing, die nach Angaben der Anbieter zwischen 15 und 25 Prozent liegt, auch überprüft werden kann. Achten Sie darauf, daß die Leasingrate getrennt nach Finanzierungskosten und Serviceleistungen ausgewiesen wird. Sonst können Sie weder verschiedene Finanzierungsangebote noch Serviceleistungen der einzelnen Anbieter miteinander vergleichen.

12 Dec 2004
20:33:32
Z. Brenner
Vertrag Fachplaner Technische Ausrüster Haustechnik Gebäudetechnik TGA
Hallo,
nicht vergessen den Fachplanervertrag, siehe Anhang.
Gruss Freuder

Fachplanervertrag
Beispiel: Technische Ausrüstung TGA / Haustechnik Gebäudetechnik.

Vertrag
zwischen
....................................................................................................................Bauherr (Auftraggeber)
(Rechnungsanschrift)
und
................................................................................................. Fachplaner (Auftragnehmer)
§ 1 Gegenstand und Grundlagen des Vertrages:
(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die nachfolgend im einzelnen vereinbarten Leistungen für das
Bauvorhaben: .........................................................
auf dem Grundstück ........................................ in ......................................, Flurstück ..................
(2) Der Bauherr ist Grundstückseigentümer .................................................................. ja / nein *)
(3) Es handelt sich bei den Bauleistungen um:
❏ Neubau / Neuanlage
❏ Erweiterung
❏ Umbauten
❏ Modernisierung
❏ Integrierte Werbeanlagen
❏ Instandsetzungen
❏ Instandhaltungen
(4) Bestandteile und Grundlagen dieses Vertrages sind in folgender Reihenfolge:
a) Die Vereinbarungen in diesem Vertrag einschl. der Anlagen ....... bis .......
z.B.
Anlage 1: Vom Bauherren definierter Rahmen (wenn nicht in § 2 definiert )
Anlage 2: Vollmachten des Auftragnehmers
Anlage 3: Vereinbarung zur stufenweisen Beauftragung
Anlage 4: Vom Bauherren zur Verfügung gestellte Unterlagen ..................
Anlage 5: Übersicht wesentlicher Entscheidungen des Bauherren
Anlage 6: Zahlungsplan für das Auftragnehmerhonorar
Anlage 7: ..............................................................
b) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben durch .....................................
c) Die Bestimmungen über den Werkvertrag BGB §§ 631 ff.
d) Die Honorarordnung für Architekten und Fachplanere (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden
Fassung.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Die vom Fachplaner nach diesem Vertrag auszuführende Leistung wird durch den Inhalt dieses
Vertrages bestimmt, wobei alle Leistungen geschuldet sind, die zur Herbeiführung des werkvertraglichen
Leistungserfolges ( s.a. § 2 (5)) erforderlich sind, auch wenn sie nicht einzeln aufgeführt sind.
(2) Der Leistungserfolg bestimmt sich auf der Grundlage der vom Bauherrn nachfolgend genannten
Zielvorstellungen für die in § 1 beschriebene Baumaßnahme:
a) Zielvorstellungen zur Nutzung / Funktion: .........................................................................
b) Zielvorstellungen hinsichtlich der Nutzungsdauer: ................................
c) Gestalterische Zielvorstellungen: ........................................................................................
d) Vom Bauherrn bekannt gegebener Finanzierungsrahmen /Wirtschaftlichkeit: ..............................
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die hier aufgeführten Zielvorstellungen nur realisiert
werden können, wenn keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die Forderungen anderer
an der Planung Beteiligter erfüllbar sind und der vorgegebene Finanzierungsrahmen die Erfüllung
der Zielvorstellungen zulässt (keine grundsätzlichen Zielkonflikte). Der Fachplaner übernimmt
insoweit nur die Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Unterrichtung des Bauherrn, sowie
die Berücksichtigung der vorgegebenen Zielvorstellungen im Rahmen der objektiven Realisierbarkeit.
(4) Der Bauherr überträgt dem Auftragnehmer die im folgenden abschließend aufgeführten Grundleistungen.
1. Grundlagenermittlung ......................................................................... ja / nein *)
2. Vorplanung ........................................................................................... ja / nein *)
3. Entwurfsplanung .................................................................................. ja / nein *)
4. Genehmigungsplanung ........................................................................ ja / nein *)
5. Ausführungsplanung ........................................................................... ja / nein *)
6. Vorbereitung der Vergabe .................................................................... ja / nein *)
7. Mitwirkung bei der Vergabe ................................................................. ja / nein *)
8. Objektüberwachung ............................................................................. ja / nein *)
Nach Abschluss der Objektüberwachung wird gesondert beauftragt:
9. Objektbetreuung und Dokumentation .................................................
ja / nein *)
(5) für diese Leistungen wird der werkvertragliche Erfolg wie folgt definiert:
(verändert nach Löffelmann / Fleischmann; Architektenrecht)
Leistungsphase Erfolgsdefinition
1
Grundlagenermittlung
Der Erfolg dieser Leistungsphase ist eingetreten, wenn zum einen der Bauherr
in die Lage versetzt wurde, die Tragweite des in Aussicht genommenen
Vorhabens abzuschätzen und zum anderen der Fachplaner über die Vorstellungen
des Bauherren so weitgehend unterrichtet ist, dass er mit den ermittelten
Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe in das Stadium der
Vorplanung eintreten kann.
2
Vorplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase ist eingetreten, wenn der Fachplaner ein
weiterentwicklungsfähiges, den wirtschaftlichen Vorstellungen des Bauherren
entsprechendes Vorplanungskonzept dem Bauherren vorgelegt hat, das in die
Planungsteile anderer Planer integrierbar ist. Bei der Kostenschätzung nach
den Anforderungen und der Gliederungstiefe der DIN 276 ist mitzuwirken.
3
Entwurfsplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Überlassung technisch und
wirtschaftlich mangelfreier, integrationsfähiger Planungsunterlagen (Berechnung,
Bemessung, Zeichnung), die die Systeme darstellen. Bei der Kostenberechnung
nach den Anforderungen und der Gliederungstiefe der DIN 276 und
bei der Kostenkontrolle ist mitzuwirken.
4
Genehmigungsplanung
Als Erfolg dieser Leistungsphase schuldet der Fachplaner die Erstellung einer
nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungsfähigen Planung einschließlich
der notwendigen Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen.
5
Ausführungsplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Erstellung ausführungsreifer
Pläne (keine Montage- und Werkstattzeichnungen). Die Unterlagen müssen
dem Bauherren einen nahtlosen Übergang in die Ausführungsphase (beginnend
mit der Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen) ermöglichen.
6
Vorbereitung der
Vergabe
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Zurverfügungstellung aller zur
Ausschreibung in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen (Mengenermittlung
und Leistungsverzeichnis), geordnet nach Leistungsbereichen.
7
Mitwirkung bei der
Vergabe
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Zurverfügungstellung von
technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Vergabeunterlagen sowie
der Mitwirkung an einem Kostenanschlag nach den Anforderungen und der
Gliederungstiefe der DIN 276, der Kostenkontrolle und der Auftragserteilung.
8
Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in dem Entstehenlassen eines plangerechten,
technisch und wirtschaftlich mangelfreien Bauwerks.
9
Objektbetreuung +
Dokumentation
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht analog zur Leistungsphase 8 in dem
Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks, jedoch für einen längeren
Zeitraum unter Wahrung wirtschaftlicher Belange.
(6) Um den Erfolg herbeiführen zu können, sind folgende besondere Leistungen (in Ergänzung zu §
2 (4)) notwendig, die hiermit beauftragt werden:
Leistungsphase beauftragte besondere Leistung
1
Grundlagenermittlung
2
Vorplanung
3
Entwurfsplanung
4
Genehmigungsplanung
5
Ausführungsplanung
6
Vorbereitung der
Vergabe
7
Mitwirkung bei der
Vergabe
8
Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
9
Objektbetreuung +
Dokumentation
(7) Wird der Fachplaner nach Abschluss der Leistungsphase 8 mit der Leistungsphase 9 beauftragt,
vereinbaren die Parteien, dass zuvor für die Leistungsphasen 1 bis 8 eine Abnahme und eine
Schlusszahlung durchgeführt werden.
ja / nein *)
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, weitere Leistungen zu übernehmen und auszuführen, wenn
der Bauherr dies rechtzeitig gegenüber dem Auftragnehmer anmeldet, die Leistungen im Zusammenhang
mit den bisher beauftragten Leistungen zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich werden
und der Auftragnehmer hierfür qualifiziert ist. Andere Leistungen kann der Bauherr dem Auftragnehmer
nur mit dessen Zustimmung übertragen.
(9) Der Bauherr beauftragt den Auftragnehmer von den in § 2 (5) und § 2 (7) genannten Leistungen
zunächst mit folgenden Leistungen (stufenweiser Auftrag):
....................
Die weiteren Leistungen werden dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich in Auftrag gegeben, wobei
der Auftragnehmer jeweils verpflichtet ist, die Leistungen auszuführen. Der Auftragnehmer ist nur
dann von der Verpflichtung, weitere Leistungen bei stufenweiser Beauftragung zu erbringen, frei,
wenn zwischen dem Abschluss der zuletzt beauftragten Leistung und dem Anschlussauftrag ein Zeitraum
von mehr als .................... Monaten liegt.
§ 3 Leistungen und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Zielvorstellungen so rechtzeitig dem Auftragnehmer zu
benennen, dass keine Behinderungen der Arbeiten entstehen oder Mehrfacharbeiten notwendig werden.
Um dies zu erreichen wird binnen ............. Wochen nach Abschluss dieses Vertrages eine Übersicht
der notwendigen Entscheidungen des Bauherren vom Auftragnehmer vorgelegt. Diese stellt einen
ersten Rahmen dar und enthält nicht Detailentscheidungen während des Bauablaufes.
(2) Um Konflikte durch missverständliche Aussagen gegenüber den Bauunternehmern während der
Bauausführung zu vermeiden, werden vom Bauherren Weisungen an die am Bau Beteiligten nur nach
vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer erteilt.
ja / nein *)
(3) Die Abnahme der Bauleistungen (auch Teilabnahmen) führt der Bauherr erst nach Beratung mit
dem Auftragnehmer durch. Davon unberührt ist die Organisation „technischer“ und behördlicher Abnahmen.
ja / nein *)
§ 4 Termine / Vertragszeit
(1) Für die zeitliche Abwicklung der Leistungen des Auftragnehmers sind folgende Zeiträume vorgesehen.
a) Vorplanung .................... Wochen nach Vertragsschluss
b) Entwurfsplanung .................... Wochen nach Zustimmung zu a)
c) Genehmigungsplanung .................... Wochen nach Zustimmung zu b)
d) Ausführungsplanung ....................
e) ....................
f) ....................
(2) Diese Fristen können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftragnehmer in seiner Leistung
nicht von Dritten behindert wird. Sollte es zu Verschiebungen kommen, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, wird dies dem Bauherren unverzüglich angezeigt und ein neuer Termin vereinbart.
(3) Kann nicht wie vorgesehen mit der Bauausführung begonnen werden, bzw. verlängert sich die
Bauausführung über den vorgesehenen Zeitraum von ......................... Monaten, und fällt die Bauzeitverlängerung
in den Risikobereich des Bauherrn, bzw. ist die Verlängerung vom Bauherrn zu vertreten,
ist dem Auftragnehmer
- der nachweislich entstandene Mehraufwand zu ersetzen ........................................ ja / nein *)
oder
- pro Verlängerungsmonat der Prozentsatz der LPh. 8, der sich bezogen auf die vertragliche Bauzeit
pro Monat errechnet, zusätzlich zu vergüten (§ 5 (3)).
ja / nein *)
oder
- die Vergütung regelt sich nach den Regelungen in § 5 (5) dieses Vertrages ............. ja / nein *)
§ 5 Vergütung
(1) die Ermittlung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Es werden folgende Grundlagen für die Honorarermittlung vereinbart:
a) Honorarzone, der das Objekt nach §§ 71, 72 HOAI angehört: ....................
b) Die anrechenbaren Kosten werden unter Zugrundelegung der jeweiligen Kostenermittlungsarten
gemäß § 69 HOAI ermittelt (DIN 276 in der Fassung vom April 1981)
(3) Die Vergütung wird mit folgendem Honorarsatz vereinbart (§ 4 Abs. 1 HOAI): ....................
❏ Mindestsatz .................. ja / nein *)
❏ Mittelsatz ..................... ja / nein *)
❏ ¾ Satz ........................ ja / nein *)
❏ Höchstsatz .................... ja / nein *)
(4) Die übertragenen Grundleistungen werden auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 HOAI anteilig vom
Gesamthonorar wie folgt vergütet:
1. Grundlagenermittlung 3 %
2. Vorplanung 11 %
3. Entwurfsplanung 15 %
4. Genehmigungsplanung 6 %
5. Ausführungsplanung 18 %1)
6. Vorbereitung der Vergabe 6 %
7. Mitwirkung bei der Vergabe 5 %
8. Objektüberwachung 33 %
- sofern zusätzlich beauftragt:
9. Objektbetreuung/Dokumentation 3 %.
(5) Verlängert sich die Planungs- und/oder die Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, um mehr als .................... Wochen / Monate*), so steht dem Auftragnehmer
für die daraus resultierenden Mehraufwendungen eine Erhöhung der Vergütung
a) für die Leistungsphasen 1-7 für jede/n Verlängerungswoche / Monat *)
um .................... € / % *) zu (§ 4 (3)). Dies betrifft nur Leistungen, die nicht bereits abgerechnet und
bezahlt wurden.
b) für die Leistungsphase 8 für jede/n Verlängerungswoche / Monat *)
um .................... € / % *) zu (§ 4 (3)).
(6) Soweit auf Veranlassung des Bauherrn Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden,
sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren.
(7) Für die gem. § 2 (6) beauftragten besonderen Leistungen werden folgende Honorare vereinbart:
besondere Leistung Honorar
(8) Zeithonorar
Ist keine Vereinbarung über die Honorierung einzelner Leistungsteile getroffen worden, oder ist
diese nicht möglich, werden folgende Zeithonorare vereinbart (§ 6 HOAI):
für den Auftragnehmer ................................................................................................. € / h
für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ......................... € / h
für den technischen Zeichner/Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation ................... € / h.
Die Übersichten zur notwendig gewordenen Zeit werden dem Bauherren
monatlich / quartalsweise *) zugestellt.
(9) Soll vorhandene Substanz technisch mitverarbeitet werden, wird diese gemäß § 76 HOAI als
angemessen vereinbart: .............................. .
Bei Änderungen des Umfangs der mit zu verarbeitenden Substanz ist der Wert entsprechend anzupassen.
(10) Zuschlag für Umbau und Modernisierung (§ 76 HOAI) .................... %. ja / nein *)
oder
20 % Mindestzuschlag für durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ja / nein *)
oder
Anstelle des Zuschlages nach § 76 Abs. 1 HOAI vereinbaren die Parteien für die Leistungsphasen 1,
2 und 8 abweichend von § 73 folgende Honorarsätze:
a) Grundlagenermittlung statt 3 % .................... %
b) Vorplanung statt 11 % .................... %
c) Objektüberwachung statt 33 % ..................... %. ja / nein *)
(11) Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltung und Instandsetzung
(§ 76 HOAI) .................... %. ................................................................................. ja / nein *)
(12) Vorplanung oder Entwurfsplanung abweichend von § 2 Abs. 4 des Vertrages als Einzel-
1 ) wenn Schlitz- und Durchbruchspläne nicht angefertigt werden: 14%
leistungen (§ 75 HOAI) .................... %.
ja / nein *)
(13) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI werden nach § 78 HOAI vergütet.
§ 6 Nebenkosten
Nach § 7 HOAI werden die Nebenkosten berechnet:
- Insgesamt mit einer Pauschale von .................... % des Nettohonorars. ................ ja / nein *)
oder
- Post- und Fernmeldegebühren pauschal mit .................... €*) / % *) des Nettohonorars.
Die übrigen Nebenkosten auf Nachweis. ................................................................ ja / nein *)
oder
- Kosten insgesamt auf Nachweis, wobei folgende Berechnungsgrundlagen vereinbart werden:
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkws .................... € /km
Tagegeldpauschale von .................... €
Übernachtungskosten auf Nachweis .................... €
.................... .
§ 7 Zahlungen
(1) Die Parteien vereinbaren für die vereinbarten Leistungen Abschlagszahlungen nach folgendem
Zahlungsplan: (Anlage .... dieses Vertrages)....................................................... ja / nein *)
oder
Abschlagszahlungen werden entsprechend Arbeitsfortschritt auf Anforderung binnen .............. Werktagen,
Schlusszahlungen binnen ................. Werktage nach Vorliegen der Schlussrechnung geleistet.
ja / nein *)
(2) Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Sollte während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses eine neue HOAI in Kraft treten, mit der die
Vergütungssätze verändert werden, so gilt für die Leistungen, die nach Inkrafttreten dieser neuen
HOAI erbracht werden, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Honorartafeln und Stundensätze. Dies gilt
jedoch nicht, wenn zwischen Vertragsschluss und Inkrafttreten der neuen HOAI weniger als 4 Monate
liegen.
§ 8 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird gemäß § 9 HOAI zum Honorar und den Nebenkosten in Rechnung gestellt.
§ 9 Unterrichtung des Bauherrn und Vollmacht des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist zur umfassenden Unterrichtung des Bauherrn verpflichtet. Er hat dem Bauherrn
auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Auskunft über alle wesentlichen Umstände, die mit
seiner Leistungserfüllung zusammenhängen, zu erteilen. Diese Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung.
(2) Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Rechte
des Bauherrn zu wahren und die notwendigen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Auftragnehmer hat keine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Finanzielle Verpflichtungen für den
Bauherrn darf der Auftragnehmer nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt und das Einverständnis
des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist. ............................................. ja / nein *)
oder
um Behinderungen im Bauablauf wegen fehlender Entscheidungen (insbesondere zu bautechnischen
Sachverhalten) zu vermeiden, hat der Auftragnehmer das Recht,
Teilaufträge bis zu einer jeweiligen Nettosumme von .......................... T €
und einer maximalen Gesamtsumme (netto) von .....................T € direkt zu erteilen.
ja / nein *)
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber darüber unverzüglich, wenn eine Auftragserteilung
gem. § 9 (3) notwendig wurde.
§ 10 Vergabe der Bauleistung an einen Generalunternehmer
Entscheidet sich der Bauherr nach Vorliegen der Genehmigungsplanung zur Vergabe der Bauleistung
an einen Generalunternehmer, so vereinbaren die Parteien, dass für die folgenden Leistungsphasen
nur noch die folgenden Grundleistungen erbracht werden und die genannten besonderen Leistungen
an die Stelle der Grundleistungen treten bzw. zusätzlich bearbeitet werden.
Leistungsphase noch zu bearbeitende Grundleistungen
besondere Leistungen anstelle der
Grundleistungen oder zusätzliche
besondere Leistungen
Honorar hierfür
5
6
7
8
9
Hinweis: in jeder Leistungsphase sollten getrennt die restlichen Grundleistungen und die besonderen
Leistungen (sowie die Honoraranteile hierfür) ausgewiesen werden. Deshalb ist in der Tabelle jedes
zweite Feld gesperrt.
§ 11 Haftung/Gewährleistung/Verjährung
(1) Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts
§§ 633 ff BGB.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen,
spätestens mit Abschluss der Leistungsphase 8 und Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn.
................................... ja / nein *)
oder
Es werden folgende Vereinbarungen getroffen :..................................................................
(3) Für Leistungen, die der Auftragnehmer danach noch zu erbringen hat (Leistungsphase 9), beginnt
die Verjährung mit Abschluss der letzten Leistung. ............................................... ja / nein *)
(4) Zur Abdeckung der vorbezeichneten Risiken hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen und bis zum Ende seiner Tätigkeit zu unterhalten, deren Deckungssummen sich mindestens
belaufen auf:
bei Personenschäden .................... €
bei Sachschäden und Vermögensschäden .................... €
(5) Zum Nachweis ist der Auftragnehmer verpflichtet, seinem Bauherrn einen Versicherungsschein
vorzulegen, den er bei Abschluss seiner Versicherung vom Versicherungsunternehmen erhält.
ja / nein *)
§ 12 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
(1) Die Kündigung des Auftraggebers und des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(3) Hat der Auftragnehmer die Kündigung durch den Bauherren zu vertreten, hat er nur Anspruch auf
Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, wenn diese für den Bauherrn
verwertbar sind (s.a. Erfolgsdefinition in § 2 (5)).
(4) In allen anderen Fällen der Kündigung durch den Bauherren steht dem Auftragnehmer das vertraglich
vereinbarte Honorar zu. Er muss sich auf diesen Honoraranspruch Aufwendungen anrechnen
lassen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart, oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt, oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(5) Eine Kündigung durch den Auftragnehmer ist nur unter den in § 643 BGB genannten Bedingungen
zulässig oder wenn die Arbeiten für mehr als ..............Monate unterbrochen sind, ohne dass dies der
Auftragnehmer zu vertreten hat.
§ 13 Urheberrecht
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch nach Beendigung dieses Vertrages das Bauwerk oder die
bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen
zu fertigen.
ja / nein *)
(2) Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Auftragnehmer geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe
des Auftragnehmers berechtigt.
ja / nein *)
(3) Vom Auftragnehmer gefertigte Unterlagen, einschließlich der EDV-Unterlagen dürfen nur für das in
§ 1 des Vertrages beschriebene Bauvorhaben verwendet werden.
(4) Beabsichtigt der Bauherr wesentliche Änderungen eines nach Urheberrechtsgesetz geschützten
Werkes, ist er verpflichtet, zuvor die Genehmigung des Auftragnehmer einzuholen. Die Genehmigung
darf nicht versagt werden, wenn die Änderungen und Ergänzungen notwendig, wirtschaftlich sinnvoll
oder aus technischen Gründen vorgeschrieben sind.
ja / nein *)
§ 14 Erfolgshonorar
(1) Der Bauherr kann den Auftragnehmer nach Abschluss der Leistungsphase 2 (Vorentwurfsplanung)
oder Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit besonderen Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 4a
HOAI beauftragen. Leistungen und Honorar werden wie folgt vereinbart: ....................
(2) Der Auftragnehmer erhält hierfür ein Honorar in Höhe von .................... % der durch die zusätzlichen
oder besonderen Leistungen des Auftragnehmers ersparten Kosten zzgl. Umsatzsteuer nach
§ 9 HOAI. Als Berechnungsgrundlage für die ersparten Kosten werden die vom Bauherrn genehmigte
Kostenschätzung / Kostenberechnung *) zugrunde gelegt. ....... .ja / nein *)
oder
Grundlage für die Bestimmung der Einsparungen ist ................................................
(3) Der Honoraranspruch besteht nur, wenn
- die Kostensenkung eintritt und diese Kostensenkung mindestens eine .................... % -ige
Senkung der Gesamtbaukosten in Höhe von € .................... bewirkt,
- die Kostensenkung auf der vereinbarten besonderen Leistung beruht,
- die vom Auftragnehmer aufgezeigte technische/wirtschaftliche Lösung nicht den durch Gesetz,
technischen Regeln oder nach dem Vertragszweck vorgeschriebenen Standard verändern
bzw. nicht ohnehin geschuldet war.
(4) Die Beweislast trägt der Auftragnehmer.
(5) In der Honorarschlussrechnung ist die vereinbarte Kostensenkung durch eine nachvollziehbare
Vergleichsberechnung anhand der Schlussrechnungen der am Bau Beteiligten nachzuweisen.
Bei dem anzustellenden Kostenvergleich nach DIN 276 werden einbezogen:
300 Bauwerk - Baukonstruktionen,
400 Bauwerk - technische Anlagen,
Baunutzungskosten nach DIN 18960 Teil I.
......................., den .............................. . ......................, den ..............................
.............................................................. .............................................................
Auftraggeber Auftragnehmer
22 Feb 2005
21:17:33
Freuder H.

Auf diesen Beitrag anworten
Sie sind nicht eingeloggt. Geben Sie daher bitte Ihren Namen an. (freiwillig)
Ihr Name 
Betreff
Text

Um unerlaubte Einträge in diesem Forum zu vermeiden müssen Sie jetzt diesen Code in das daneben stehende Fenster eintragen.
Nur wenn der Code richtig ist, wird der Eintrag gespeichert.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.