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Wohnungsvermittlung
Wer gewerblich Wohnungen vermitteln will, bedarf hierfür einer Gewerbezulassung (§ 34c
GewO), die u.a. von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängt (i.e. Makler). Der
Mäklervertrag über den Abschluß eines Mietvertrags für Wohnräume (oder den Nachweis
einer Gelegenheit hierzu) unterliegt verschiedenen, grundsätzlich unabdingbaren
Sonderregeln im Interesse des Mieters (Art. 9 des Ges. vom 4. 11. 1971, BGBl. I 1745).
Insbes. wird eine Provision, die höchstens zwei Monatsmieten (zuzügl. Umsatzsteuer)
betragen darf, nur bei tatsächl. Abschluß des Mietvertrags verdient (nicht bei dessen
bloßer Verlängerung oder bei Vermietung von Wohnungen, an deren Eigentum der Makler
beteiligt ist). Vorschüsse dürfen weder gefordert noch angenommen werden
(Rückforderungsrecht). Eine vereinbarte Vertragsstrafe darf 10% der vereinbarten
Provision (höchstens aber 50 DM) nicht übersteigen. Vergütungen anderer Art (insbes.
Verpflichtung zum Bezug von Waren) sind unzulässig usw. Die zu § 34c GewO ergangene
Makler- und BauträgerVO i.d.F. vom 11. 6. 1975 (BGBl. I 1351) regelt für den
Wohnungsvermittler Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Informationspflichten; bestimmte
Geschäftsunterlagen hat er 5 Jahre aufzubewahren (VO § 10). Fordern, Annehmen usw. von
mehr als 2 Monatsmieten für W. ist eine Ordnungswidrigkeit (§§ 3, 8 Ges. zur Regelung
der W.), von unangemessen hohen Entgelten kann bei Ausnutzung einer Zwangslage usw. und
auffälliger Überforderung Wucher sein.