Gebäudetechnik
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Wirtschaftsgut
 
Bezeichnung für die Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen bilden. Der Begriff

selbst ist im Steuerrecht nicht definiert, jedoch wegen der Maßgeblichkeit weitgehend

identisch mit dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstand. Allerdings wird steuerrechtlich

nicht zwingend die Einzelveräußerbarkeit vorausgesetzt, es genügt die Übertragbarkeit

zusammen mit dem Betrieb (z. B. derivativer Geschäfts- oder Firmenwert).Die

Rechtsprechung hat den Begriff entwickelt, der erst seit 1934 im Einkommensteuergesetz

steht. Im Prinzip bezeichnen Rechtsprechung und Gesetzgebung einen durch Ausgaben

geschaffenen Nutzungsvorrat als Wirtschaftsgut. Hierdurch wird der Begriff umfassender als

der zivilrechtliche Gegenstandsbegriff. Im Rahmen der Steuerbilanz werden aktive und

passive Wirtschaftsgüter unterschieden. Ausgaben, die zur Schaffung eines aktiven

Wirtschaftsgutes führen, stellen somit entweder einen Aktivtausch oder eine

Bilanzverlängerung dar. Sie sind in diesem Zeitpunkt erfolgsunwirksam. Von der Definition

des Begriffes Wirtschaftsgut ist auch die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen (i.S.

von Instandsetzungsaufwendungen) und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten abhängig.

Daß bei der Begriffsbestimmung die wirtschaftliche Sichtweise stärker zum Tragen kommt

als die rein juristische, zeigt sich auch daran, daß ein Gebäude in vier

Wirtschaftsgüter zerfallen kann, je nach Funktion der Gebäudeteile.