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Wirtschaftsgut
Bezeichnung für die Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen bilden. Der Begriff
selbst ist im Steuerrecht nicht definiert, jedoch wegen der Maßgeblichkeit weitgehend
identisch mit dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstand. Allerdings wird steuerrechtlich
nicht zwingend die Einzelveräußerbarkeit vorausgesetzt, es genügt die Übertragbarkeit
zusammen mit dem Betrieb (z. B. derivativer Geschäfts- oder Firmenwert).Die
Rechtsprechung hat den Begriff entwickelt, der erst seit 1934 im Einkommensteuergesetz
steht. Im Prinzip bezeichnen Rechtsprechung und Gesetzgebung einen durch Ausgaben
geschaffenen Nutzungsvorrat als Wirtschaftsgut. Hierdurch wird der Begriff umfassender als
der zivilrechtliche Gegenstandsbegriff. Im Rahmen der Steuerbilanz werden aktive und
passive Wirtschaftsgüter unterschieden. Ausgaben, die zur Schaffung eines aktiven
Wirtschaftsgutes führen, stellen somit entweder einen Aktivtausch oder eine
Bilanzverlängerung dar. Sie sind in diesem Zeitpunkt erfolgsunwirksam. Von der Definition
des Begriffes Wirtschaftsgut ist auch die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen (i.S.
von Instandsetzungsaufwendungen) und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten abhängig.
Daß bei der Begriffsbestimmung die wirtschaftliche Sichtweise stärker zum Tragen kommt
als die rein juristische, zeigt sich auch daran, daß ein Gebäude in vier
Wirtschaftsgüter zerfallen kann, je nach Funktion der Gebäudeteile.