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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Körperschaften usw., die von der Körperschaftsteuer z.B. wegen Gemeinnützigkeit
befreit sind (§ 5 I Nr. 9 KStG), sind insoweit körperschaft-, gewerbe- und
vermögensteuerpflichtig, als sie einen selbständigen, auf Einnahmenerzielung gerichteten
G. unterhalten, der über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und dessen Einnahmen
einschließlich Umsatzsteuer 60.000 DM übersteigen (z.B. ein Sportverein betreibt eine
Gaststätte); § 14 AO und § 8 GewStDV.