Gebäudetechnik
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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
 
Körperschaften usw., die von der Körperschaftsteuer z.B. wegen Gemeinnützigkeit

befreit sind (§ 5 I Nr. 9 KStG), sind insoweit körperschaft-, gewerbe- und

vermögensteuerpflichtig, als sie einen selbständigen, auf Einnahmenerzielung gerichteten

G. unterhalten, der über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und dessen Einnahmen

einschließlich Umsatzsteuer 60.000 DM übersteigen (z.B. ein Sportverein betreibt eine

Gaststätte); § 14 AO und § 8 GewStDV.