Gebäudetechnik
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Wiederkehrschuldverhältnis
 
Lieferverträge auf Gas, Wasser, Strom u.a. für Kleinabnehmer sind nach h.M. keine

Dauerschuldverhältnisse (und damit kein Sukzessivlieferungsvertrag, da ein einheitlicher

Rahmen fehlt; str.). Sie werden vielmehr jeweils stillschweigend für die neue Bezugsdauer

oder -menge verlängert (Neuabschluß). Dadurch entfällt im Konkurs des Schuldners die

Pflicht des Konkursverwalters zur einheitlichen Entscheidung über die Erfüllung für

Vergangenheit und Zukunft (s. im einzelnen Sukzessivlieferungsvertrag).