Gebäudetechnik
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Wettbewerbsbeschränkungen
 
Das Recht der W. ist Teil des Wettbewerbsrechts i.w.S. Es betrifft Beschränkungen auf

Grund vertraglicher Vereinbarungen der Marktpartner (Kartelle, vertikale Bindungen) oder

infolge faktischer Machtstellung eines Teilnehmers am Markt (marktbeherrschendes

Unternehmen, Konzern). Nicht hierher gehören Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmern und

Arbeitnehmern (Konkurrenzklausel, -verbot). Das Ges. gegen Wettbewerbsbeschränkungen

– GWB –, jetzt i.d.F. vom 20. 2. 1990 (BGBl. I 235), auch KartellG genannt,

löste die von den Alliierten im Jahre 1947 erlassenen Dekartellierungsbestimmungen ab. Es

soll im Bereich der privaten Wirtschaft die Freiheit des Wettbewerbs im Interesse der

Förderung und Erhaltung der Marktwirtschaft sicherstellen und wirtschaftliche Macht da

beseitigen, wo sie die Wirksamkeit des Wettbewerbs und die ihm innewohnende Tendenz zur

Leistungssteigerung beeinträchtigt und die bestmögliche Versorgung der Verbraucher in

Frage stellt. Die Regelung ist ein Kompromiß zwischen den Bestrebungen zur Einführung

eines Kartellverbots mit Erlaubnisvorbehalt und den auf eine bloße Mißbrauchsregelung

gerichteten Tendenzen. Die Vorschriften des Gesetzes richten sich an wirtschaftliche

Unternehmen in einem spezifisch wettbewerbsrechtlichen Sinne. Sachlich ist die Beteiligung

am Wirtschaftsverkehr in einem sehr weiten Sinne (einschließlich der Freien Berufe sowie

sportlicher und kultureller Aktivitäten) kennzeichnend, also ohne Beschränkung auf

gewerbliche (Gewerbe) oder kaufmännische Betätigungen im technischen Sinne. Persönlich

wird regelmäßig die rechtliche Selbständigkeit (natürliche oder juristische Person,

allerdings einschließlich der Personenhandelsgesellschaften (Personengesellschaften)

gefordert, daneben zusätzlich "wirtschaftliche" Selbständigkeit in dem Sinne,

daß z.B. konzernangehörige Unternehmen nicht als selbständige Unternehmen behandelt

werden. Das Ges. grenzt im 1. Teil die zulässigen W. ab, insbes. durch Bestimmungen über

Kartelle, Preisbindungen, marktbeherrschende Unternehmen sowie Wettbewerbsregeln. W. durch

Kartellverträge und Kartellbeschlüsse, die geeignet sind, die Erzeugung oder die

Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch

Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen, sind unwirksam (§ 1 ). Wer sich über die

Unwirksamkeit hinwegsetzt, begeht eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit (§ 38).

Jedoch sind Kartelle für bestimmte Zwecke (z.B. Vereinheitlichung von Konditionen,

Rationalisierung, Export, Import, Überwindung von Struktur) zugelassen; Einzelheiten s.

Kartelle. Grundsätzlich nichtig sind ferner W., die von einer Wirtschaftsstufe auf die

nachfolgende übergreifen (z.B. Hersteller/Händler; sog. vertikale Bindungen, § 15).

Ausnahmen bestehen für Verlagserzeugnisse (§ 16). Für Markenwaren ist die vertikale

Preisempfehlung zugelassen. Ausschließlichkeits-und Koppelungsverträge können für

unwirksam erklärt werden (§ 18). Beschränkungen bestehen ferner für Lizenzverträge

(§ 20). Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen bei mißbräuchlicher Ausnutzung ihrer

Stellung einem Eingriff der Kartellbehörde (§§ 22, 23), außerdem einer

Fusionskontrolle; s.a. das Diskriminierungsverbot nach § 26. Der 2. Teil des GWB

behandelt die Ordnungswidrigkeiten (§§ 38 ff.), der 3. und 4. Teil die Kartellbehörden

und das Verfahren in Kartellsachen, insbes. bei Entscheidungen über Erlaubnisse, Verbote

u.a. Maßnahmen. Gegen die Verfügungen der Kartellbehörden ist die Beschwerde an das

örtlich zuständige Oberlandesgericht, gegen dessen Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum

Bundesgerichtshof gegeben; bei beiden bestehen Kartellsenate (§§ 92ff.). Das Ges. gilt

nicht oder nur beschränkt (sog. Bereichsausnahmen) für Bundespost, Bundesbahn,

Unternehmen der Personenbeförderung, der See-, Küsten- und Binnenschiffahrt,

Fluglinienbetrieb, den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (insbes.

soweit ernährungswirtschaftliche Marktordnungsgesetze eingreifen), Bundesbank,

Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Versorgungsunternehmen (§§

99 ff.). Wettbewerbsbeschränkungen, die sich auf den Wirtschaftsverkehr zwischen den

Mitgliedstaaten auswirken können, verbieten u.a. die Art. 85, 86 EWGV mit Ausnahme- und

Regelungsvorbehalten für das sekundäre Gemeinschaftsrecht (wegen Einzelheiten

Kartellrecht, europäisches).