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Wertberichtigung
Korrekturgröße zur Erfassung der Wertminderung einer auf der Aktivseite der Bilanz
ausgewiesenen Position, z. B. der Forderungen. Sie wird auf der Passivseite der Bilanz
gezeigt, z. B. Pauschalwertberichtigung auf Forderungen. Synonym wird auch die Bezeichnung
indirekte
Abschreibung
verwendet. Dadurch kann auf der Aktivseite der ursprüngliche Wert
unverändert ausgewiesen werden. Dieser passivische Ausweis der Wertkorrektur ist seit
Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes für Kapitalgesellschaften nicht mehr zulässig.
Die ursprünglichen (historischen) Anschaffungskosten werden dadurch nicht mehr aus der
Bilanz
ersichtlich. Für das Anlagevermögen können sie aber dem Anlagespiegel gem. §
268 HGB entnommen werden. Der Terminus Wertberichtigung wird – trotz der aktivischen
Abschreibung
– in der betrieblichen Praxis unverändert für die
Einzelwertberichtigung aber auch
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen
verwendet.