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Werkvertrag
Der W. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet wird (§ 631 BGB). Anders als beim Dienstvertrag wird nicht nur eine
Tätigkeit, sondern ein Erfolg (das Werk) geschuldet; der Unternehmer steht nicht –
wie oftmals der Dienstverpflichtete – gegenüber dem Besteller in einem
Abhängigkeitsverhältnis. W. sind z.B. Vereinbarungen mit Bauhandwerkern (Bauvertrag),
i.d.R. auch der erstmalige Erwerb einer (wenn auch schon bezugsfertigen) Eigentumswohnung
oder eines Fertighauses (s.a. Baubetreuungsvertrag), der Architektenvertrag (auch wenn nur
Führung der Bauaufsicht), der Beförderungsvertrag, der Vertrag zur Erbringung einer
künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistung (Porträt, Gutachten) usw. Die Abgrenzung
zum Dienstvertrag ist oft schwierig; so ist der Arztvertrag regelmäßig Dienstvertrag,
kann aber auch u.U. (z.B. bei Prothese) W. sein. Der Krankenhaus(aufnahme)vertrag ist ein
gemischter Vertrag, bei dem die Elemente des auf Heilbehandlung gerichteten Dienstvertrags
überwiegen (sog. totaler Krankenhausvertrag); u.U. bestehen daneben unmittelbare
Rechtsbeziehungen auch zu dem behandelnden Arzt (aufgespaltener Krankenhausvertrag). Im
Rahmen des KrankenhausfinanzierungsG i.d.F. vom 10. 4. 1991 (BGBl. I 886) und der
BPflegesatzVO vom 26. 9. 1994 (BGBl. I 2750) m. Änd. gilt i.d.R. der totale
Krankenhausvertrag (Ausnahme z.B.: eigenes Liquidationsrecht der Krankenhausärzte; sog.
Arztzusatzvertrag); beim Belegarztvertrag ist dagegen zwischen den Rechtsbeziehungen des
Patienten zum Arzt und zum Krankenhaus zu unterscheiden. Auf jeden Fall liegt – auch
bei der Einweisung durch die Krankenkasse oder Sozialhilfebehörde – ein
privatrechtlicher Vertrag vor; nur bei einer Zwangsverwahrung kann das Krankenhaus aus
Staatshaftung haftbar sein. Eine Reihe von W. ist besonders geregelt; Speditionsvertrag,
Kommission, Verlagsvertrag, Geschäftsbesorgung, Verwahrung, Mäklervertrag, Auslobung,
Reisevertrag.Vertragspflichten. Der Unternehmer hat das Werk innerhalb der vereinbarten
Zeit so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und frei von Fehlern ist
(§ 633 I BGB). Der Besteller hat die Pflicht, das vertragsmäßig erstellte Werk
abzunehmen ( Abnahme, § 640 BGB; Besonderheiten für die Bauabnahme in § 12 VOB, s.u. 3)
und die vereinbarte, sonst die taxmäßige (Taxen; s. ferner Architektenvertrag),
hilfsweise die übliche Vergütung zu entrichten (§ 632 BGB; Fälligkeit bei Abnahme, §
641 BGB). Hat der Besteller bei der Errichtung des Werks mitzuwirken (Portrait,
Operation), so kann der Unternehmer bei Verzug (Gläubigerverzug) eine angemessene
Entschädigung verlangen oder nach Fristsetzung den W. kündigen (§§ 642, 643 BGB). Bis
zur Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
Verschlechterung des Werks (Werkgefahr), nicht aber des etwa vom Besteller gelieferten
Stoffes (Stoffgefahr). Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr ebenso auf
ihn über wie bei einer Versendung (§ 644 BGB, Versendungskauf). Die
Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Sachmängeln sind ähnlich wie im Kaufrecht
geregelt. Der Besteller kann zunächst jedoch nur Nachbesserung, ggf. Neuherstellung
(Erfüllung) verlangen. Kommt der Unternehmer hiermit in Verzug, so kann der Besteller den
Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 633 II,
III BGB). Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nachbesserung gesetzten Frist kann der
Besteller Wandelung oder Minderung verlangen; einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die
Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird (§ 634
BGB). Beruht der Sachmangel auf einem Verschulden des Unternehmers, so kann der Besteller
statt der Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 635
BGB, daneben u.U. Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen eines
Mangelfolgeschadens, Gewährleistung). Ein Haftungsausschluß des Unternehmers ist
nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt (§ 637 BGB). Die
Gewährleistungsansprüche verjähren – außer bei arglistigem Verschweigen – in
6 Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in 1 Jahr, bei Arbeiten an Bauwerken oder
dessen Teilen in 5 Jahren nach der Abnahme des Werks (§ 638 BGB). Bauwerke sind Hoch- und
Tiefbauten, die mit dem Boden fest verbunden sind. Für Bauverträge enthält über deren
Ausgestaltung, Abrechnung (Schlußrechnung), Abnahme, Mängelhaftung, Verjährung usw. die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B, Verdingungsordnungen) zahlreiche
Sonderregelungen (z.B. zweijährige Verjährung bei Arbeiten an Bauwerken). Es handelt
sich bei der VOB jedoch nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern nur um einen
vorgefertigten Vertragsentwurf in der Art Allgemeiner Geschäftsbedingungen; die VOB gilt
daher nur, wenn sie infolge ausdrücklicher Bezugnahme im Bauvertrag Anwendung finden soll
(Ausnahme: Verdingungsordnungen). Nach der Rspr. muß dies insgesamt geschehen; die
Einbeziehung nur einzelner (insbes. für den Verwender günstiger) Teile ist unwirksam.
Zur Sicherung seiner Forderungen aus dem W. hat der Unternehmer ein gesetzliches
Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers, wenn
sie in seinen Besitz gelangt sind (Unternehmerpfandrecht, § 647 BGB). Nach der Rspr. ist
ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts – z.B. bei einem zur Reparatur
gebrachten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kfz. – nicht möglich (sehr str.;
Pfandrecht, Verwendungen). Bei Arbeiten an einem Bauwerk erwirbt der Bauhandwerker keine
gesetzliche Hypothek, sondern nur einen persönlichen Anspruch gegen den Bauherrn auf
Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück ( Bauhandwerkerhypothek, § 648
BGB). Ferner hat er Anspruch auf Sicherheitsleistung, insbes. aus den zum Bau bestimmten
Finanzierungsmitteln des Bestellers oder durch Garantie (Bürgschaft) einer Bank; bis
dahin kann er die Arbeit (Vorleistung) verweigern (§ 648a BGB). Der Besteller hat bis zur
Vollendung des Werks jederzeit das Recht, den W. zu kündigen; der Unternehmer erhält in
diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 649 BGB; kein
Vergütungsanspruch aber bei Kündigung aus wichtigem Grund). Häufig erstellt der
Unternehmer einen Kostenvoranschlag, d.h. eine fachmännisch ausgeführte überschlägige
Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Durch den Voranschlag entstehende
Kosten sind i.d.R. auch bei besonderen Aufwendungen des Unternehmers nur zu vergüten,
wenn es eigens vereinbart ist (BGH NJW 1979, 2202); Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Unternehmers reichen hierfür nicht aus (BGH WM 1982, 202). Ist der Voranschlag dem
Vertrag zugrundegelegt worden, so kann bei einer wesentlichen Überschreitung der
Besteller jederzeit den Werkvertrag kündigen; er hat dann nur die der bereits geleisteten
Arbeit entsprechende Vergütung zu entrichten (§ 650 BGB). Wird das Werk ganz oder
teilweise nicht rechtzeitig hergestellt, so kann der Besteller – auch ohne
Verschulden (Verzug) des Unternehmers – vom Vertrag zurücktreten (§ 636 BGB); eine
nur unerhebliche Verzögerung ist allerdings unschädlich.