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Werklieferungsvertrag
Verpflichtet sich bei einem Werkvertrag der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu
beschaffenden Stoff herzustellen, so finden auf diesen W. (Lieferungskauf) bei Lieferung
einer vertretbaren Sache – z.B. Katalogware – die Vorschriften über den Kauf
entsprechende Anwendung (§ 651 BGB). Sind unvertretbare Sachen (z.B. Maßkleidung) zu
liefern, so gilt teilweise Kaufrecht, für die Herstellungs- und Abnahmepflicht sowie für
die Gewährleistungsansprüche dagegen Werkvertragsrecht mit Ausnahme der Vorschriften
über das Unternehmerpfandrecht und die Bauhandwerkerhypothek. Verpflichtet sich der
Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden
ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.