Gebäudetechnik
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Werklieferungsvertrag
 
Verpflichtet sich bei einem Werkvertrag der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu

beschaffenden Stoff herzustellen, so finden auf diesen W. (Lieferungskauf) bei Lieferung

einer vertretbaren Sache – z.B. Katalogware – die Vorschriften über den Kauf

entsprechende Anwendung (§ 651 BGB). Sind unvertretbare Sachen (z.B. Maßkleidung) zu

liefern, so gilt teilweise Kaufrecht, für die Herstellungs- und Abnahmepflicht sowie für

die Gewährleistungsansprüche dagegen Werkvertragsrecht mit Ausnahme der Vorschriften

über das Unternehmerpfandrecht und die Bauhandwerkerhypothek. Verpflichtet sich der

Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden

ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.