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Werbemaßnahmen
Auf dem Feld der Werbung können Sie als Existenzgründer Ihrer Phantasie nicht
uneingeschränkt freien Lauf lassen. Der Gesetzgeber schreibt Ihnen genau vor, was bei der
Werbung erlaubt ist und was nicht. Eckpunkte des gesetzlich erlaubten Rahmens sind das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), kurz Kartellgesetz genannt und das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Jede Werbung muß wahr und klar sein. Irreführend
ist eine Aussage bereits, wenn sie auch nur von einem kleinen Teil der angesprochenen
Verbraucher mißverstanden werden kann. Die häufigste Form sogenannter Lockvogel-Angebote
ist die Werbung mit der besonders günstigen Preisgestaltung einer Ware, die der
Verbraucher als beispielhaft für das gesamte Sortiment ansieht, während der Rest des
Sortiments normal kalkuliert ist. Nicht erlaubt ist das Werben mit einer günstigen Ware,
die entweder gar nicht oder in unzureichenden Mengen bereitsteht. Vergleiche der eigenen
Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller sind zwar erlaubt, diese
Preisempfehlungen dürfen aber nicht anders genannt werden (etwa als Listenpreis,
Katalogpreis oder Richtpreis). Außerdem dürfen nicht überhöhte, am Markt nicht
erzielbare Preise als unverbindliche Preisempfehlungen ausgegeben werden. Herabgesetzte
Verkaufspreise dürfen nicht mit einem höheren, eventuell auch durchgestrichenen Preis
verglichen werden. Das gilt allerdings nur für die Werbung. An der Ware selbst darf der
alte Preis durchgestrichen und durch einen neuen ersetzt werden. Werbung unter Chiffre-
oder Telefonnummern ist nicht erlaubt; jeder Kaufmann muß sich als Gewerbetreibender zu
erkennen geben. Nicht erbetene Anrufe zu Werbezwecken gelten als aufdringlich und sind
deshalb nicht erlaubt. Ausnahme sind: Wenn der Angesprochene den Anruf selbst gewünscht
hat oder wenn angenommen werden kann, daß der Angerufene damit einverstanden ist.
Grundsätzlich ist die Zusendung nicht bestellter Waren nicht erlaubt. Ausnahmen gelten
für geringwertige Waren des täglichen Bedarfs, etwa Babybreie, wenn der Empfänger
eindeutig darauf hingewiesen wird, daß er die Ware nicht bezahlen muß. Ist ähnlich
geregelt wie Telefonwerbung, d.h. nicht erbetene Faxe gelten als aufdringlich und sind
deshalb nicht erlaubt.