Gebäudetechnik
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Wechselverbindlichkeit
 
ist die Verpflichtung aus einem Wechsel. Bei einer W. werden Wechselsumme und

Nebenansprüche (Art. 48, 49 WG) geschuldet oder es wird für die Bezahlung gehaftet.

Hauptwechselschuldner ist der Akzeptant (Art. 28 WG). Außerdem haften aus dem Wechsel der

Aussteller (Art. 9 I WG), jeder Indossant (Art. 15 I WG) und der Wechselbürge (Art. 32 I

WG). Alle Verpflichteten haften als Gesamtschuldner (Art. 47 I WG).