Gebäudetechnik
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Wechselregreß
 
(Wechselrückgriff). Wird der Wechsel vom Akzeptanten (Akzept) nicht bezahlt oder vom

Bezogenen nicht angenommen (sog. notleidender Wechsel), so kann der Inhaber gegen die

anderen Wechselverpflichteten (Wechselverbindlichkeit), insbes. gegen Indossanten und den

Aussteller, Rückgriff nehmen (Art. 43 WG) und von ihnen die Wechselsumme, mind. 6%

Wechselzinsen, die Protestkosten und andere Auslagen sowie eine Provision von 1/3%

verlangen (Art. 48 WG). Dieser Anspruch setzt einen rechtzeitigen Wechselprotest voraus

(Art. 44 WG). Außerdem muß der Inhaber seinen etwaigen Vorgängern und dem Aussteller

gemäß Art. 45 WG Nachricht geben. Beim W. kann der Inhaber alle vor ihm aus dem Wechsel

Verpflichteten einzeln oder zusammen in Anspruch nehmen; an die Reihenfolge ist er nicht

gebunden, d.h. er kann einzelne überspringen (Art. 47 II WG). Wer im W. den Wechsel

einlöst, kann Aushändigung des Wechsels und der Protesturkunde verlangen (Art. 50 WG),

auch weiter auf seine Vormänner Rückgriff nehmen. Er kann den vollen Betrag

beanspruchen, den er bezahlt hat, ferner weitere Zinsen, seine Auslagen und die Provision

von 1/3% (Art. 49 WG). Der W. kann auch durch einen Rückwechsel genommen werden. Der

unmittelbare W. kann durch sog. Ehreneintritt, d.h. Angabe einer Person, die im Notfall

annehmen (Ehrenannahme) oder zahlen soll (Ehrenzahlung), vermieden werden (Art. 55ff. WG).

Wird der W. voll durchgeführt, so bleibt der Wechsel letzten Endes beim Aussteller, der

vom Akzeptanten Zahlung verlangen kann.