Gebäudetechnik
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Wechselprotest
 
ist die öffentliche Beurkundung einer für den Wechselregreß wesentlichen Tatsache,

insbes. der unterbliebenen Zahlung oder Annahme des Wechsels. Der W. muß durch einen

Notar, einen Gerichtsbeamten, z.B. einen Gerichtsvollzieher, oder einen Postbeamten

aufgenommen werden (Art. 79 WG). Der W. wird auf den Wechsel oder auf ein damit zu

verbindendes Blatt gesetzt (Art. 81 I WG). Die Form des W. ist in den Art.79–87 WG

geregelt. Wird ein Wechsel nicht protestiert, so entfällt der Wechselrückgriff; aus dem

Wechsel haftet nur noch der Akzeptant (Akzept). Je nachdem, worauf die unterbliebene

Zahlung zurückzuführen ist, unterscheidet man: Windprotest, wenn die Person, gegen die

protestiert werden soll, nicht zu ermitteln ist; Weigerungsprotest, wenn die Zahlung ganz

oder teilweise verweigert wird; Platz- oder Wandprotest, wenn der Zutritt zur Wohnung oder

zu den Geschäftsräumen verweigert oder dort niemand angetroffen wird.