Gebäudetechnik
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Warentest
 
Der von öffentlichen oder privaten Institutionen oder Zeitschriften durchgeführte W.

ist, soweit er negative Äußerungen über Waren und sonstige gewerbliche Güter enthält,

tatbestandsmäßig ein Eingriff in den durch § 823 I BGB geschützten eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb. Er ist jedoch gerechtfertigt (Rechtswidrigkeit), soweit er

objektiv nach anerkannten Methoden vorgenommen und darin über die Vorzüge und Nachteile

der Ware sachlich berichtet wird; Rechtfertigungsgrund ist das das Interesse des

Warenherstellers überragende öffentliche Interesse des Verbrauchers an sachgerechter

Aufklärung. Das grundsätzliche Verbot der vergleichenden Werbung wird hierdurch nicht

berührt. Ein W. führt jedoch dann zu einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter

Handlung, wenn vorsätzlich oder auch nur fahrlässig wahrheitswidrig ein dem betroffenen

Unternehmen nachteiliger Umstand verbreitet wird (Kreditgefährdung, § 824 BGB) oder wenn

sonst kreditschädigende Tatsachen in vorwerfbarer Weise (Verschulden) behauptet werden,

die einer objektiven Nachprüfung nach den oben genannten Grundsätzen nicht standhalten,

z.B. wenn von den Mängeln eines einzigen Testexemplars ohne nähere Prüfung auf die

Unbrauchbarkeit der ganzen Serie geschlossen wird. Letztlich entscheidet auch hier –

wie bei allen beeinträchtigenden Presseveröffentlichungen (Ehre, Persönlichkeitsrecht)

– eine Interessen- und Güterabwägung zwischen der Pressefreiheit (Art. 5 I GG)

sowie dem Verbraucherschutz einerseits und dem Interesse des Warenherstellers

andererseits, wobei die Art der Darstellung, der Zweck der Veröffentlichung usw.

mitentscheidend ist.