Gebäudetechnik
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Wandelung
 
Hat die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung oder Übergabe einen Mangel, so kann

der Käufer zunächst Wandelung verlangen. Wandelung ist die Rückgängigmachung eines

Kauf- oder Werkvertrags wegen eines Mangels der gekauften bzw. angefertigten Sache (§ 462

BGB und § 634 BGB). Rügt der Kunde einen solchen Mangel, so kann ihm der Verkäufer

(Unternehmer) unter Erbieten zur Wandelung eine Frist zur Erklärung darüber setzen, ob

er Wandelung verlange. Der Kunde kann dann nur innerhalb dieser Frist Wandelung fordern

(§ 466 BGB). Durch die Wandelung ergibt sich im wesentlichen dieselbe Rechtslage wie beim

vertraglich vereinbarten Rücktritt.