Gebäudetechnik
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Vorleistungspflicht
 
Vorleistungspflicht begründet die Verpflichtung, eine Leistung zeitlich vor der

Gegenleistung zu erbringen. Der Vorleistungspflichtige kann der anderen Vertragspartei

nicht die Einrede der Erfüllung Zug um Zug entgegenhalten. Die Vorleistungspflicht

entfällt, wenn bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensverschlechterung

eintritt (§321BGB).