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Vorleistungspflicht
Vorleistungspflicht begründet die Verpflichtung, eine Leistung zeitlich vor der
Gegenleistung zu erbringen. Der Vorleistungspflichtige kann der anderen Vertragspartei
nicht die Einrede der Erfüllung Zug um Zug entgegenhalten. Die Vorleistungspflicht
entfällt, wenn bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensverschlechterung
eintritt (§321BGB).