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Vertretung ohne Vertretungsmacht
ist gegeben, wenn der Vertreter (Stellvertretung) entweder überhaupt keine
Vertretungsmacht besitzt oder diese überschreitet; auf sein Verschulden kommt es nicht
an. Eine V.o. Vm. äußert zunächst keinerlei Wirkung für den "Vertretenen";
es ist insoweit aber zu unterscheiden:Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist V.o. Vm.
grundsätzlich unzulässig. Bei einem empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäft
(z.B. Kündigung) gelten jedoch die Vorschriften über Verträge (s.u.), wenn der
Erklärungsgegner das Fehlen der Vertretungsmacht nicht beanstandet hat oder damit
einverstanden war (§ 180 BGB). Ein von einem V.o. Vm. abgeschlossener Vertrag ist
schwebend unwirksam (Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts); der "Vertretene"
kann ihn jedoch genehmigen. Bis zur Genehmigung ist der andere Teil zum Widerruf
berechtigt, sofern er den Mangel der Vertretungsmacht nicht bei Vertragsabschluß gekannt
hat. Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
kann die Genehmigung nur ihm gegenüber erklärt werden; wird sie nicht binnen 2 Wochen
nach dem Empfang der Aufforderung erteilt, so gilt sie als verweigert (§§ 177, 178 BGB).
Der V.o. Vm. (falsus procurator) haftet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert oder der angeblich Vertretene gar nicht existiert, dem anderen Teil nach dessen
Wahl auf Erfüllung, soweit er hierzu in der Lage ist, oder auf (vollen) Schadensersatz
wegen Nichterfüllung (§ 179 I BGB). Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht
nicht gekannt, so ist er dem anderen Teil nur zum Ersatz des sog. Vertrauensschadens
verpflichtet (§ 179 II BGB). Die Haftung des Vertreters ist ausgeschlossen, wenn er nicht
voll geschäftsfähig war oder wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte
oder fahrlässigerweise nicht kannte (§ 179 III BGB). Zu unterscheiden von der –
nach außen wirkenden – V.o. Vm. ist die allein das Innenverhältnis zwischen
Vertreter und Vertretenem betreffende Geschäftsführung ohne Auftrag. V.o. Vm. liegt
demnach an sich nicht vor, wenn der Vertreter zwar nach außen Vertretungsmacht hat, nach
den Vereinbarungen im Innenverhältnis zu ihrer Ausübung jedoch nicht berechtigt ist.
Nach der Rspr. finden für diesen Mißbrauch der Vertretungsmacht die Bestimmungen über
die V.o. Vm. (insbes. über die Haftung des Vertretenen) jedoch Anwendung, wenn sich der
Vertreter bewußt über die Beschränkung der Vertretungsmacht hinwegsetzt und der
Geschäftsgegner diesen Mißbrauch erkannte oder bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte
erkennen können. Haben beide zum Schaden des Vertretenen zusammengearbeitet (Kollusion),
so ist das Rechtsgeschäft zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit
nichtig (§ 138 I BGB).