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Vertikale Bindungen
sind Wettbewerbsbeschränkungen in Austauschverträgen, die im Gegensatz zum Kartell
(sog. "horizontale Bindung") in der Regel zwischen Unternehmen verschiedener
Wirtschaftsstufe vereinbart werden. Während die vertikale Bindung von
Geschäftsbedingungen und die Preisbindung in der Regel verboten sind (vgl. § 15 GWB;
Ausnahmen für Bücher und sonstige Verlagserzeugnisse § 16 GWB), sind andere v.B. im
allgemeinen wirksam, sie müssen allerdings schriftlich vereinbart werden (§ 34 GWB). In
jedem Falle unterliegen v.B. einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde (vgl. im
einzelnen bei den genannten Formen, ferner Ausschließlichkeitsverträge, Lizenzvertrag).
V.B. die den Verkehr von Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft "spürbar" beeinträchtigen, sind gemäß Art. 85 EGV
(s.a. Kartellrecht, europäisches) verboten, unwirksam und mit drastischen Sanktionen
bedroht. Das kann auch Vertriebssysteme betreffen, die sich auf das Gebiet eines
Mitgliedstaats beschränken. Unter den Voraussetzungen des Art. 85 EGV kann die
Europäische Kommission das Verbot allgemein oder im Einzelfall für nicht anwendbar
erklären (Freistellungsverordnungen) oder auch ein Negativattest erteilen, z.B. wenn sie
die "Spürbarkeit" der Wettbewerbsbeeinträchtigung verneint.