Gebäudetechnik
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Versendungskauf
 
Der V. ist ein Kauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Versendung

der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort (Leistungsort) übernimmt, also insbes.

bei vereinbarter Zusendung der gekauften Sache. Beim V. geht – abweichend vom

sonstigen Kaufrecht und vom Fernkauf, bei dem vereinbarter Erfüllungsort der Wohnsitz des

Käufers ist, s.u. – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung (Beförderungsgefahr, Transportgefahr) bereits in dem Augenblick auf den

Käufer über, da der Verkäufer die Sache dem Spediteur oder der sonstigen

Versendungsperson – Bahn, Post usw. – übergibt (§ 447 BGB). Diese Regelung

gilt nach der Rspr. auch bei Zusendung innerhalb eines Ortes (an die Niederlassung des

Käufers, sog. Platzkauf); bei Zusendung durch eigene Leute des Verkäufers nur dann, wenn

der Verkäufer hiermit nicht eine eigene Verbindlichkeit durch Erfüllungsgehilfen

erfüllen will (str.). Es ist jedoch zu beachten, daß bei den Zuschickungskäufen des

täglichen Lebens oftmals die Wohnung des Käufers stillschweigend als Erfüllungsort

vereinbart wird; die Regeln über den Versendungskauf gelten dann nicht. Weicht der

Verkäufer von einer Anweisung des Käufers über die Art der Versendung ohne dringenden

Grund ab, so ist er ihm zum Schadensersatz verpflichtet (§ 447 II BGB). Wird Zusendung

der Ware an den vom Niederlassungsort des Verkäufers verschiedenen Wohnsitz des Käufers

als Erfüllungsort vereinbart (Fernkauf), so gelten die Regeln über den V. nicht.