Gebäudetechnik
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Verschulden beim Vertragsschluss
 
(culpa in contrahendo). Über bestimmte Einzelvorschriften hinaus (Anfechtung von Willenserklärungen, Unmöglichkeit der Leistung) gilt ganz allgemein, daß bereits bei Eintritt in Vertragsverhandlungen – auch schon vor einem bindenden Vertragsangebot und ohne Rücksicht auf einen etwaigen späteren Vertragsabschluss – zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entsteht, bei dessen schuldhafter Verletzung (Verschulden) der Betreffende auf Schadensersatz haftet. So haben die verhandelnden Parteien die Pflicht zur Offenbarung von Umständen, die für den Vertragsabschluss entscheidend und für den Gegner von Bedeutung sind; sie haben ferner hinreichende Sorgfalt für Gesundheit und Eigentum der anderen Seite zu tragen (Haftungsfall: bei Vorzeigen von Ware in einem Geschäft fällt eine Linoleumrolle um und verletzt den Kunden). Die Haftung für V. b. V. entspricht der Haftung aus einem Schuldverhältnis, z.B. auch in der Haftung für Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatz geht i.d.R. nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse, Schadensersatz), ist aber andererseits nicht durch die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.