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Verkauf an Sonntagen
ist beschränkt durch die Vorschriften der GewO (§§ 105aff.) und des LadenschlußG,
die sowohl die Beschäftigung von Arbeitnehmern wie auch das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verbieten. Über Ausnahmen
Arbeitszeit, Ladenschluß. Verstöße gegen das V.-verbot begründen aber nicht die
Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 134 BGB.