Gebäudetechnik
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Vergleichende Werbung
 
liegt vor, wenn Waren von Mitbewerbern bei Werbemaßnahmen mit den eigenen Waren hins.

Qualität, Preis usw. verglichen werden. Die v.W. ist auch bei zutreffenden Angaben

unlauterer Wettbewerb und fällt unter § 1 UWG, sofern es sich nicht um einen

Systemvergleich handelt, indem z.B. Herstellungsverfahren, technische Vorrichtungen u.

dgl. sachlich verglichen werden, ohne daß ein bestimmter Mitbewerber genannt oder auf ihn

Bezug genommen ist. Es ist auch erlaubt, Kunden – insbes. auf Anfrage – über

Vor- und Nachteile von Waren aufzuklären.