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Vergleichende Werbung
liegt vor, wenn Waren von Mitbewerbern bei Werbemaßnahmen mit den eigenen Waren hins.
Qualität, Preis usw. verglichen werden. Die v.W. ist auch bei zutreffenden Angaben
unlauterer Wettbewerb und fällt unter § 1 UWG, sofern es sich nicht um einen
Systemvergleich handelt, indem z.B. Herstellungsverfahren, technische Vorrichtungen u.
dgl. sachlich verglichen werden, ohne daß ein bestimmter Mitbewerber genannt oder auf ihn
Bezug genommen ist. Es ist auch erlaubt, Kunden – insbes. auf Anfrage – über
Vor- und Nachteile von Waren aufzuklären.