Gebäudetechnik
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Verbindliche Zusage
 
Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, dem Steuerpflichtigen

gegenüber eine verbindliche Zusage hinsichtlich der künftigen steuerlichen Behandlung

eines Sachverhaltes abzugeben. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung.

Lediglich für Teilbereiche ist bisher gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen

der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, sich eine entsprechende verbindliche Zusage der

Finanzverwaltung erteilen zu lassen.