Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Verarbeitung
 
(Spezifikation). Wird durch V. oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue

bewegliche Sache hergestellt, so erwirbt der Hersteller Eigentum an der neuen Sache,

sofern nicht der Wert der V. erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950 BGB).

Eine neue Sache entsteht nicht bei bloßer Reparatur oder Wiederherstellung; ein

Anhaltspunkt für das Vorliegen einer neuen Sache ist deren neuer Name (z.B. Herstellung

von Dosen aus Blech). Als V. gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken oder eine

ähnliche Bearbeitung der Oberfläche des Stoffes. Der Hersteller erwirbt originär (kein

Rechtsgeschäft) und endgültig Eigentum; ein böser Glaube schadet nicht. Hersteller in

diesem Sinn ist, wer in eigener Verantwortung eine neue Sache anfertigt, auch wenn er sich

hierzu eines Untergebenen bedient, demnach nicht der Gewerbegehilfe oder Fabrikarbeiter.

Durch die V. erlischt ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Da eine

Sicherungsübereignung der herzustellenden neuen Sache durch antizipiertes Besitzkonstitut

(verlängerter Eigentumsvorbehalt) oftmals dem Gläubiger keine hinreichende Sicherheit

bietet, läßt die h.M. (so auch BGH) trotz der zwingenden Natur des § 950 BGB

(Sachenrecht) unter den Parteien die Abrede zu, wer Hersteller sein soll (sog.

Herstellervereinbarung); Hersteller und damit durch V. Eigentum Erwerbender ist demnach

u.U. der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefernde Verkäufer, sofern die V.

abredegemäß geschieht. Mit dem Erwerb des Eigentums durch V. erlöschen die sonstigen an

dem Stoff bestehenden Rechte. Wer infolge der V., Verbindung oder Vermischung einen

Rechtsverlust erleidet, hat gegen den Bereicherten einen Anspruch auf Vergütung in Geld

nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (aber nicht, wenn sie ihm

ohne sein Interesse nur aufgedrängt ist), u.U. auf Schadensersatz wegen unerlaubter

Handlung, auf Ersatz von Verwendungen und ein Wegnahmerecht; die Wiederherstellung des

früheren Zustandes, z.B. Abbruch, kann nicht verlangt werden (§ 951 BGB).