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Verarbeitung
(Spezifikation). Wird durch V. oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue
bewegliche Sache hergestellt, so erwirbt der Hersteller Eigentum an der neuen Sache,
sofern nicht der Wert der V. erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950 BGB).
Eine neue Sache entsteht nicht bei bloßer Reparatur oder Wiederherstellung; ein
Anhaltspunkt für das Vorliegen einer neuen Sache ist deren neuer Name (z.B. Herstellung
von Dosen aus Blech). Als V. gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken oder eine
ähnliche Bearbeitung der Oberfläche des Stoffes. Der Hersteller erwirbt originär (kein
Rechtsgeschäft) und endgültig Eigentum; ein böser Glaube schadet nicht. Hersteller in
diesem Sinn ist, wer in eigener Verantwortung eine neue Sache anfertigt, auch wenn er sich
hierzu eines Untergebenen bedient, demnach nicht der Gewerbegehilfe oder Fabrikarbeiter.
Durch die V. erlischt ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Da eine
Sicherungsübereignung der herzustellenden neuen Sache durch antizipiertes Besitzkonstitut
(verlängerter Eigentumsvorbehalt) oftmals dem Gläubiger keine hinreichende Sicherheit
bietet, läßt die h.M. (so auch BGH) trotz der zwingenden Natur des § 950 BGB
(Sachenrecht) unter den Parteien die Abrede zu, wer Hersteller sein soll (sog.
Herstellervereinbarung); Hersteller und damit durch V. Eigentum Erwerbender ist demnach
u.U. der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefernde Verkäufer, sofern die V.
abredegemäß geschieht. Mit dem Erwerb des Eigentums durch V. erlöschen die sonstigen an
dem Stoff bestehenden Rechte. Wer infolge der V., Verbindung oder Vermischung einen
Rechtsverlust erleidet, hat gegen den Bereicherten einen Anspruch auf Vergütung in Geld
nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (aber nicht, wenn sie ihm
ohne sein Interesse nur aufgedrängt ist), u.U. auf Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlung, auf Ersatz von Verwendungen und ein Wegnahmerecht; die Wiederherstellung des
früheren Zustandes, z.B. Abbruch, kann nicht verlangt werden (§ 951 BGB).