Gebäudetechnik
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Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
 
Erklärt das Gesetz ein Rechtsgeschäft (R.) schlechthin für (absolut) unwirksam, so

steht es – von der Frage einer etwaigen Heilungsmöglichkeit, z.B. durch

nachträgliche Genehmigung des Berechtigten, abgesehen – einem nichtigen R. gleich;

die Bestimmungen über die Nichtigkeit gelten daher entsprechend. Daneben kennt das Gesetz

zwei Sonderformen:Schwebende Unwirksamkeit. In verschiedenen Fällen, in denen der

Handelnde nicht allein vertretungs- oder verfügungsbefugt ist, bleibt die Wirksamkeit des

abgeschlossenen R. bis zur Entschließung des Berechtigten in der Schwebe. Die wichtigsten

Beispiele sind der Vertragsabschluß eines nur beschränkt Geschäftsfähigen (§ 108 BGB,

Geschäftsfähigkeit), das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters (§ 177 BGB, Vertretung

ohne Vertretungsmacht), die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB),

Beschränkungen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§

1365ff. BGB) sowie alle Fälle, in denen das R. zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen

Genehmigung bedarf (z.B. durch das Vormundschaftsgericht – elterliche Sorge, Vormund

– oder beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke – Grundstücksverkehr,

landwirtschaftlicher –). Während der Schwebezeit entsteht an sich noch keine

rechtliche Bindung der Beteiligten (anders bei der Bedingung oder Befristung eines sofort

wirksamen R.); die Beteiligten sind jedoch verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur

Herbeiführung der vollen Wirksamkeit dienlich ist (bei Verstoß hiergegen u.U. Haftung

aus Verschulden beim Vertragsschluß). Wird das Wirksamkeitshindernis beseitigt, so ist

der Vertrag als von Anfang an, also rückwirkend, wirksam anzusehen (vgl. § 184 BGB,

Genehmigung). Wird die Zustimmung des Berechtigten oder die behördliche Genehmigung

endgültig (rechtskräftig) verweigert oder äußert sich der Berechtigte nach

Aufforderung durch den Geschäftspartner nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten

Frist, so ist das R. endgültig unwirksam und steht daher einem nichtigen gleich. Bezweckt

eine Vorschrift nur den Schutz bestimmter Personen, so erklärt sie häufig ein hiergegen

verstoßendes R. nur als diesen gegenüber (relativ) unwirksam; im Verhältnis zu allen

anderen ist es dagegen voll wirksam. Die wichtigsten Fälle sind der Verstoß gegen

gesetzliche oder gerichtliche Veräußerungs- und Verfügungsverbote wie z.B. die

Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 135, 136 BGB), Rechtshandlungen des

Gemeinschuldners trotz fehlender Verfügungsbefugnis im Konkurs (§ 7 KO) sowie R., die

einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung widersprechen (§§ 883 II, 888 BGB). Das

relativ unwirksame R. ist als solches voll wirksam, nur im Hinblick auf die geschützte

Person (Konkursgläubiger, Vormerkungsberechtigter usw.) unwirksam, es sei denn, der

Erwerber war – z.B. bei einem Veräußerungsverbot – in gutem Glauben an die

Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Der Geschützte kann z.B. gegenüber einer

Zwangsvollstreckung in die im übrigen einem Dritten wirksam zu Eigentum übertragene

Sache Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben. Er kann aber statt dessen auf den ihm

eingeräumten Schutz verzichten und durch seine Genehmigung das relativ unwirksame zu

einem absolut gegenüber jedermann wirksamen R. machen. Steuerlich ist die Unwirksamkeit

eines Rechtsgeschäfts unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche

Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (§ 41 I 1 AO;

wirtschaftliche Betrachtungsweise).