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Untersuchungspflicht Trinkwasser
Jeder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten der Trinkwasserverordnung von einer Untersuchungsanstalt oder von einer autorisierten Person auf seine Kosten durchführen zu lassen. Die Organe der Untersuchungsanstalten haben bei der Probennahme auch eine Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein einschließlich aller Wasserspender mit Fassungszone) vorzunehmen und die Proben zu entnehmen und die in der Trinkwasserverordnung aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden. Der Ortsbefund muss Angaben über die Beschaffenheit der Wassergewinnungsanlage selbst, sowie deren nähere und weitere Umgebung enthalten. Besonders ist auf mögliche Verunreinigung durch Abwässer aller Art zu achten. Ebenso sind Bodennutzungsarten, sowie die Gestaltung der Bodenoberfläche und der bauliche Zustand der Anlagen zu erfassen.